Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/065

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 12.


davon in Kenntniß zu setzen. Dasselbe hat besonders dann zu geschehen, wenn sich bei der Besichtigung vor oder nach dem Schlachten eines Thieres ergibt, daß dasselbe mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, oder der Verdacht auf eine solche vorliegt. In diesem Falle ist dafür Sorge zu tragen, daß das betreffende Thier sowohl als auch Theile oder Abfälle desselben aus dem Schlachtraum oder Stall, in welchem es sich zuletzt befunden, vor Eintreffen des Kreisveterinärarztes nicht entfernt werden.

§ 5.

      Jeder Fleischbeschauer hat nach anliegendem Muster ein Tagebuch zu führen, in welches die Namen der Schlachter mit Aufzeichnung der von diesen geschlachteten Thiere nach Zahl, Art und Geschlecht etc. unter fortlaufenden Nummern mit Angabe des Datums einzutragen sind.
      Die auszustellenden Schlacht- oder Befundscheine müssen in der Nummer mit dem jeweiligen Eintrage im Tagebuch übereinstimmen.
      Am Jahresschlusse ist eine Zusammenstellung der Ergebnisse aus diesem Tagebuch zu machen und auf Verlangen dem Kreisveterinäramte vorzulegen.

§ 6.

      Für die Fleischmikroskopiker wird mit der Einführung der mikroskopischen Fleischbeschau in einzelnen Bezirken und Orten jedesmal noch eine besondere Instruction erlassen werden.
      Darmstadt, den 10. April 1880.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.