Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/064

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 12.


Schafvieh, Ziegen und Kälber ist der Fleischbeschauer ermächtigt eine Entscheidung zu treffen, wenn er sich über die Natur der Krankheit genügend verlässigt hat.
      Den Fleischbeschauern wird eine kurze Anleitung zur Erkennung der Zeichen der Gesundheit der Hausthiere und der am häufigsten bei denselben vorkommenden Krankheiten eingehändigt werden, nach welcher sie sich zu bemessen haben.

§ 3.

      Die Fleischbeschauer haben das Fleisch der geschlachteten Thiere je nach Befund zu bezeichnen: als ladenrein (bankfähig), als genießbar aber nicht ladenrein, oder als ungenießbar.
      a. Als ladenrein zu bezeichnen ist nur das Fleisch von solchen Schlachtthieren, welche vollständig gesund, in gutem Nährzustand und nicht zu alt oder zu jung sind.
      Das Fleisch von solchen Thieren, welche wegen eines im § 8 der Fleischbeschauordnung unter 1 bis 4 aufgeführten Unglücksfalles unverzüglich nach Eintreten desselben geschlachtet wurden und im Uebrigen die erwähnten Eigenschaften haben, kann ebenfalls als ladenrein bezeichnet werden.
      b. Als genießbar aber nicht ladenrein ist zu erachten das Fleisch:

1) von verunglückten Thieren, insofern dasselbe nicht als ladenrein gelten kann;
2) von alten und abgemagerten Thieren, welche an keiner Krankheit gelitten haben;
3) von Kälbern, welche noch keine 14 Tage alt sind oder mit Durchfall oder Nabelgeschwüren behaftet sind;
4) von Thieren, welche vom Blitz erschlagen worden sind und alsbald ausgehauen wurden.

      Hierher ist auch zu rechnen das Fleisch von kranken Thieren und verunglückten, welche später als 6 Stunden nach eingetretenem Unglücksfalle geschlachtet wurden, sofern solches nach dem Erkenntniß des Kreisveterinärarztes oder eines hierzu ermächtigten Thierarztes noch genossen werden darf.
      c. Als ungenießbar ist zu bezeichnen das Fleisch von Thieren, welche an Milzbrand, Wuth, Rotz, an Finnen oder Trichinen oder an einer in Entmischung der Säfte bestehenden Krankheit gelitten haben, sowie alles Fleisch, was ekelerregend und verdorben ist.

§ 4.

      Hat der Fleischbeschauer ein Stück Vieh für nicht ladenrein oder ungenießbar befunden oder bei einem solchen Erscheinungen wahrgenommen, über welche eine Entscheidung zu treffen er nach § 8 der Fleischbeschauordnung nicht befugt ist, so hat derselbe schleunigst die Ortspolizeibehörde.