Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/050

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 10.


§ 25.

      Die zu entrichtenden Beträge an Tabacksteuer werden alsbald nach der Feststellung dem Steuerpflichtigen mitgetheilt und sind, falls nicht Kreditirung eintritt, innerhalb der ihm zu bezeichnenden Fristen bei der Steuerhebestelle einzuzahlen.

§ 26.

      Die Formulare zu den Anmeldungen nach Muster a und c bis f werden von der Steuerbehörde durch Vermittelung der Gemeindebehörden und Amtsstellen unentgeltlich verabfolgt.

      Berlin, den 25. März 1880.

Der Reichskanzler.
In Vertretung: Scholz.