Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/049

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 10.


§ 21.

      Die nach § 22 Ziffer 4 des Gesetzes der Gemeindebehörde zu machende Anzeige muß ergeben, an welchem Tage und auf welchen im einzelnen nach Lage und Flächeninhalt genau zu bezeichnenden Grundstücken mit der Abblattung begonnen wird und in welche Räume die geernteten Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung verbracht werden. Die gedachte Anzeige ist von der Gemeindebehörde sofort der Steuerhebestelle zu übersenden. Die Blätter sind sowohl bei dem Transport vom Felde als auch demnächst in den Aufbewahrungsräumen bis zur amtlichen Feststellung der zu vertretenden Tabackmenge nach den einzelnen Grundstücken getrennt zu halten, so daß eine nachträgliche Abschätzung des Erntegewinns eines jeden Grundstücks erfolgen kann.
      Der Tabackpflanzer ist verpflichtet, bei dem Einsammeln der Tabackblätter und deren Aufbewahrung den von der Steuerbehörde für nöthig befundenen besonderen Anordnungen nachzukommen und die zur Feststellung der Menge erforderlichen Hülfsleistungen zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.
      Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. s. w. umpflügen (§ 22 Ziffer 6 des Gesetzes), so hat er hiervon der Steuerhebestelle drei Tage vorher Anzeige zu machen.

§ 22.

      Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte (§ 22 Ziffer 7 des Gesetzes) ist unter Abgabe einer besonderen Anmeldung über das betreffende Grundstück nach Muster a einzuholen. Hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabacks finden die hinsichtlich der Haupternte getroffenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung.
      Das Einsammeln der Verwendbaren oberen Theile der Tabackpflanzen ist nur nach vorgängiger Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Feststellung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer gestattet.

§ 23.

      In Betreff der nach Maßgabe der §§ 23 bis 25 des Gesetzes nach dem Flächenraum zu versteuernden Tabackpflanzungen finden die Bestimmungen in den §§ 1 und 2, sowie in § 21 Absatz 3 dieser Bekanntmachung gleichmäßig Anwendung.
      Insofern zur Zeit des Anpflanzens noch nicht feststeht, ob der Taback der Besteuerung nach dem Gewicht oder nach dem Flächenraum unterworfen werden wird (§ 26 des Gesetzes), sind bei dem Anpflanzen die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 im § 22 des Gesetzes zu beachten.

§ 24.

      Soll auf Grund des § 24 Absatz 3 und des § 25 des Gesetzes für Taback, welcher der Besteuerung nach dem Flächenraum unterworfen ist, wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle der Erlaß der Steuer oder eines Theils derselben beansprucht werden, so ist innerhalb vier Tagen nach dem Eintritt des Unglücksfalls der Steuerhebestelle Anzeige zu erstatten. Die Anzeige muß die Lage und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschädigten Tabackpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung entnehmen lassen und eine nähere Angabe darüber enthalten, welcher Theil der zu erwartenden Tabackernte verdorben ist.
      Hinsichtlich des bei der Besteuerung nach dem Flächenraum ferner gestatteten Steuererlasses wegen Feuerschadens finden die Bestimmungen in § 19 Absatz 2 dieser Bekanntmachung ebenfalls Anwendung.