Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/035

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 8.


Art. 7.

      Die durch eine Prüfung des Plans an Ort und Stelle etwa erwachsenden Diäten und Reisekosten fallen dem Unternehmer zur Last.

Art. 8.

      Sobald der Staatsschuldencommission die in Gemäßheit des Art. 5 getroffene Entscheidung zugegangen ist, setzt dieselbe hiervon den Unternehmer mit der Aufforderung in Kenntniß, den ihm darzuleihenden Betrag gegen Schuldschein in Empfang zu nehmen.

Art. 9.

      Die Leistung des Darlehns erfolgt nach der Wahl der Landescultur-Rentenkasse entweder in baarem Geld oder durch Auslieferung von Obligationen im Nominalbetrag des Darlehns, oder durch Baarzahlung des entsprechenden Werths dieser Obligationen oder eines Theils derselben nach dem derzeitigen Courswerth. Die Obligationen sind ausdrücklich als Landescultur-Renten-Obligationen zu bezeichnen und sind denselben die halbjährigen Zinscoupons beizufügen.

Art. 10.

      Der nach Art. 8 der Hauptstaatskasse zu ertheilende Schuldschein hat die Verpflichtung des Unternehmers zu enthalten, jährlich 5 pCt. des Betrags der Schuld nebst 31/2 pCt. von dieser Rente als Zuschlagsrente in sechs Raten jährlich in baarem Geld zu entrichten. Dem Schuldschein ist die Urkunde über die rechtsverbindliche Verunterpfändung von Grundstücken im doppelten Werth des Schuldbetrags beizufügen.
      Insoweit die Aufnahme von Schulden durch Gemeinden und andere Corporationen einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, ist dieselbe dem Schuldschein beizufügen.
      Bei Darlehen an Gemeinden und öffentliche Corporationen kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz von einer Verunterpfändung absehen.

Art. 11.

      Sind auf die von dem Unternehmer zur Verunterpfändung bezeichneten Grundstücke bereits andere Hypotheken eingeschrieben, so können dieselben nur dann zur Verpfändung angenommen werden, wenn der Pfandgläubiger auf sein vorgehendes Recht zu Gunsten der Forderung an Renten verzichtet hat. Die hiernach aufzustellenden Schuld- und Pfandverschreibungen sind von Stempel und Einschreibungsgebühren frei. Auf gleiche Weise sind jene Privaten, welche den Gemeinden gegenüber eine Hypothek bestellt haben, von Stempel und Einschreibungsgebühren befreit.