Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/034

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 8.


Art. 3.

      Die Landescultur-Rentenkasse hat im Falle des Bedürfnisses die darlehnsweise Leistung solcher Geldbeträge ganz oder theilweise zu übernehmen, die zur Ausführung von

1) Wiesenculturen nach dem Gesetz vom 7. October 1830,
2) Bachregulirungen nach dem Gesetz vom 19. Februar 1853,
3) Entwässerungen von Grundstücken nach dem Gesetz vom 2. Januar 1858 und
4) Zusammenlegungen von Grundstücken und Anlagen von Feldwegen nach dem Gesetz vom 18. August I871

verwendet werden sollen.
      Außerdem hat dieselbe nach der in jedem einzelnen Fall durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz zu treffenden Entscheidung die Darleihung der Geldbeträge zu übernehmen, die Seitens der Gemeinden, anderer Corporationen, Consortien und Privaten zum Schutz gegen Ueberschwemmungen und zur Drainirung oder anderweiten Entwässerung von größeren Flächen verwendet werden sollen.

Art. 4.

      Wird die Hülfe der Landescultur-Rentenkasse zu einer der in Art. 3 bezeichneten Unternehmungen in Anspruch genommen, so hat der Unternehmer durch Vermittelung des betreffenden Kreisamts Unserem Ministerium des Innern und der Justiz eine auf seine Kosten, soweit solche nicht von dem Staat getragen werden, zu fertigende Darstellung des beabsichtigten Unternehmens mit den erforderlichen Plänen unter Angabe der durch Ueberschläge nachzuweisenden Größe der Kosten und des zu erwartenden Nutzens und unter Bezeichnung der Grundstücke, die demnächst für den Eingang der auszunehmenden Schuld verhaftet sein sollen, vorzulegen.

Art. 5.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz läßt den nach Art. 4 vorgelegten Plan durch geeignete Techniker prüfen, ordnet nach Umständen seine Verbesserung an und setzt den Betrag fest, welcher dem Unternehmer aus der Landescultur-Rentenkasse hinzugeben ist, unter gleichzeitiger Bestimmung der Termine für die Auszahlung.

Art. 6.

      Zu der in Art. 5 vorgeschriebenen Prüfung kann sich Unser Ministerium des Innern und der Justiz besonderer durch Uns anzustellender Landescultur-Techniker bedienen.