Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/425

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 39.



§. 15.

Ebenso haben die Bürgermeistereien, zum Zwecke der Ausführung der im Art. 25 des Gesetzes vom 4. December 1860 enthaltenen Vorschriften, über sämmtliche Gewerbtreibende der Gemeinde ein alphabetisches Gewerbs-Register anzulegen und gehörig fortzuführen, worin nicht nur die Namen der Gewerbtreibenden und die Bezeichnung der Gewerbe nach dem Gewerbsteuertarif, sondern auch die Anzahl der in diesen Gewerben beschäftigten Gehülfen, und diese zwar nach den im Art. 11 des Gesetzes unterschiedenen Kategorien getrennt, eingetragen werden müssen.
Die Einträge der Gehülfen müssen sich aus alljährlich mit Sorgfalt vorzunehmende Ermittelungen der Ortsvorstände gründen.

§. 16.

Sowohl das Tagebuch über Ab- und Zugang der Gewerbe, als auch das Gewerbe-Register ist jedesmal am 31.Iuli des Jahres von der Bürgermeisterei abzuschließen und sofort dem betreffenden Steuercommissariat zuzustellen.

§. 17.

Unter Zugrundlegung des abgeschlossenen Tagebuchs über Ab- und Zugang der Gewerbe und des Gewerbe-Registers nimmt das Steuercommissariat in den Monaten August, September und October jeden Jahres die Regulirung der Gewerbsteuer an Ort und Stelle mit Zuziehung der Bürgermeisterei vor. Das Steuercommissariat hat hierbei nicht allein die Richtigkeit der Einträge des Gewerbe-Registers, namentlich in Bezug auf die Anzahl der Gehülfen, sorgfältig zu prüfen, sondern erforderlichen Falls auch weitere Ermittelungen darüber eintreten zu lassen.
Da wo der Miethwerth der Gewerbslocale den verhältnißmäßigen Zusatz zu den fixen Gewerbsteuerkapitalien bildet, dienen die Immobiliarsteuerkapitalien des Katasters, nachdem dieselben in Uebereinstimmung mit der Vorschrift des §. 19 der Verordnung vom 11. December 1827 über die Ausführung des Personalsteuergesetzes um ein Drittheil erhöht worden sind, als Anhaltspunkte.
In geeigneten Fällen kann die Steuerbehörde zur Ermittlung der Elemente für die Berechnung des verhältnißmäßigen Zusatzes zu den fixen Gewerbsteuerkapitalien besondere Experten verwenden.

§. 18.

Die Gewerbtreibenden sind verbunden, auf Erfordern des Ortsvorstandes oder des Steuercommissariats genaue Auskunft über die Verhältnisse, welche auf die Festsetzung ihrer Gewerbsteuerkapitalien von Einfluß sind, zu ertheilen.

III. Erledigung der Reclamationen.
§. 19.

Während der jährlich gleichzeitig mit dem Steuer-Ausschlag festgesetzten Reclamations-Termine können diejenigen, welche sich durch ihren Gewerbsteueransatz, als den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend, beschwert erachten, dagegen Reclamation erheben.