Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/424

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 39.



§. 10.

Wer von der im ersten Absatz des §. 9 erwähnten Befugniß Gebrauch machen will, hat sich bei der betreffenden Bürgermeisterei zu melden und derselben sein Patent vorzuzeigen.
Die Bürgermeisterei kann den zum Betrieb des Gewerbes erforderlichen temporären Aufenthalt nur aus den triftigsten, auf den Gewerbsbetrieb keinen Bezug habenden Gründen verweigern.

§. 11.

Verweigert die Bürgermeisterei die Ertheilung des Patents oder den zum Betrieb eines Gewerbes erforderlichen temporären Aufenthalt, so ist sie verbunden, dem Bittsteller die Weigerungsgründe schriftlich mitzutheilen, damit Letzterer im Stande ist, den Recurs an die höhere Administrativ-Behörde zu nehmen, wenn er es für angemessen erachtet.

§. 12.

Der Gewerbsbetrieb der Ausländer im Großherzogthum wird nach den Bestimmungen der Art. 26 bis 28 des Gesetzes vom 4. December 1860 behandelt.
Die Kreisämter, welchen die Ertheilung der Gewerbspatente für die im Art. 27 des gedachten Gesetzes bezeichneten Ausländer zusteht, sind befugt, denselben die Patente zu verweigern, wenn der Staat, dem der Ausländer angehört, den diesseitigen Unterthanen nicht gleiche Begünstigung zugesteht, oder wenn polizeiliche Rücksichten es gebieten.
Die Kreisämter haben hierbei insbesondere auch die bezüglichen Vorschriften der Verordnung vom 6. November 1846 über das Hausiren zu beobachten.

§. 13.

An jedem Orte, wo die mit einem kreisamtlichen Gewerbspatent versehenen Ausländer ihr Gewerbe innerhalb des Großherzogthums betreiben wollen, haben sie das Patent der Bürgermeisterei vorzuzeigen. Letztere kann ihnen den temporären Aufenthalt zum Betriebe des Gewerbes verweigern, wenn der Ausländer durch sein Betragen sich dieser Begünstigung unwürdig macht.

II. Regulirung der Gewerbsteuer.
§. 14.

Ueber alle im Laufe des Jahres stattfindenden Zugänge von steuerbaren Gewerben sowohl, wie über die Abgänge von Gewerben haben die Bürgermeistereien nach den desfallsigen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen der Gewerbtreibenden ein Tagebuch zu führen.
Erfolgen diese Erklärungen mündlich, so ist der desfallsige Eintrag im Tagebuch von dem Gewerbtreibenden durch Namensunterschrift anzuerkennen.