Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/375

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[374]
Nächste Seite>>>
[376]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 37.


Artikel 30.

Diejenigen, welche vermöge einer Realgerechtsame, z. B. Schildwirthschaft, oder vermöge, vor Erlassung des Gewerbsteuergesetzes vom 16. Juni 1827 ausgewirkter Concessionen, deren Termin noch nicht abgelaufen ist, das Recht erworben haben, ein Gewerbe zu betreiben, sollen die nach Art. 1 erforderlichen Patente jährlich und auf so lange, als ihre Berechtigung dauert, auf stempelfreies Papier ausgefertigt erhalten.
Neue Real-Gewerbs-Concessionen werden nicht mehr ertheilt.

Artikel 31.

Gegenwärtiges Gesetz tritt vom 1. Januar 1861 an in Wirksamkeit, und ist von diesem Zeitpunkt an die Verordnung vom 16. Juli 1858, die gleichförmige Besteuerung der Gewerbe im Großherzogthum betreffend, aufgehoben. Deßgleichen sind das Gewerbsteuergesetz vom 16. Juni 1827, die seitdem erlassenen Gesetze, die Vervollständigung des Gewerbsteuertarifs betreffend, und das Gesetz vom 22. November 1852, das Gewerbsteuergesetz und die Vervollständigung des Gewerbsteuertarifs betreffend, aufgehoben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 4. December 1860.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.