Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/374

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[373]
Nächste Seite>>>
[375]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 37.


Artikel 28.

Die Klassification der im Artikel 27 erwähnten Ausländer geschieht nach Maßgabe des Gewerbsteuertarifs, wobei, wenn dieselben mehrere Gewerbe betreiben wollen, unter diesen das Gewerbe der höchsten Klasse zur Norm dient.
Die Gewerbsteuer, mit Einschluß der Ausfertigungsgebühr des Patents, wird von diesen Ausländern mittelst des Stempels für das ganze Jahr auf einmal erhoben, das Geschäft mag das ganze Jahr hindurch oder nur einen Theil desselben betrieben werden sollen. Dieser Stempel beträgt

für die 1. Klasse 40 fl.
" " 2. " 16 "
" " 3. " 12 "
" " 4. " 8 "
" " 5. " 6 "
" " 6. " 4 "
" " 7. " 2 "

Soll das Gewerbe im Großherzogthum mit Gehülfen betrieben werden, so wird für jeden Gehülfen, deren Anzahl in dem Patent aufzuführen ist, die Hälfte des Satzes für die betreffende Klasse zugesetzt.
In den Fällen, wo in dem Tarif dasselbe Gewerbe in verschiedenen Klassen eingereiht ist, je nachdem es mit oder ohne Gehülfen betrieben wird, bleibt jedoch bei der Patentertheilung nach der Klasse mit Gehülfen ein Gehülfe außer Ansatz.
Hinsichtlich der Handelsreisenden auswärtiger Handlungshäuser, Fabriken und Manufakturen verbleibt es bei den Bestimmungen der Verordnung vorn 18. Juli 1825 und der darin für das erforderliche Patent festgesetzten Stempelabgabe von 15 fl., soweit nicht in Folge von Verträgen mit anderen Staaten nach den betreffenden Bekanntmachungen deren Angehörige bei Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen steuerfrei oder gegen eine geringere Abgabe zum Geschäftsbetrieb zugelassen werden.

Artikel 29.

Die Erlaubniß

1) zum Komödien- oder Marionetten-Spiel, zum Kunstreiten oder andern öffentlichen Darstellungen oder Belustigungen, sowie
2) zum Tanz- und Musikhalten, in den Fällen, wo solche vorgeschrieben ist, muß jedesmal bei den betreffenden Kreisämtern oder den hierzu ermächtigten Ortspolizeibehörden nachgesucht werden, und es werden dafür, mittelst des Ausfertigungsstempels, die verordneten Tarif-Ansätze erhoben.