Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/021

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 2.
Darmstadt am 18. Januar 1860.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Bestätigung einer Schenkung betreffend; - 2) Bekanntmachung, verschiedene Statuten-Aenderungen etc. der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt betr.; - 3) Bekanntmachung, die Vorschriften für die Prüfungen im Finanz- und technischen Fache betr.; - 4) Bekanntmachung, die Vorbereitung zu Buchhalter-, Rechnungsrevisions- und Kassebeamten-Stellen im Ressort des Ministeriums des Innern betr.; - 5) Namensveränderungen; - 6) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; - 7) Dienstnachrichten.

Bekanntmachung,
die Bestätigung einer Schenkung betreffend.

Von Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Carl von Hessen ist der evangelischen Kirche zu Seeheim, im Kreise Bensheim, eine Altardecke und Kanzelbekleidung von rothem Tuch mit Franzen besetzt nebst weißer Ueberdecke zum Gebrauche bei dem heiligen Abendmahl geschenkt worden.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben diese Schenkung Allergnädigst zu bestätigen geruht und wird dieses, zufolge Allerhöchsten Auftrages, dankend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, am 6. Januar 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Knorr.


Bekanntmachung,
verschiedene Statuten-Aenderungen etc. der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt betreffend.

Nachdem die General-Versammlung der Actionäre der Bank für Handel und Industrie unter’m 20. Januar 1857 folgende Beschlüsse gefaßt hat:

I. Das Grundcapital der Bank wird um 25 Millionen Gulden erhöht und auf die Summe von 50 Millionen gebracht.
II. Die Emission der 25 Millionen soll unter folgenden Modalitäten stattfinden:
1) Fünf Millionen Gulden werden den derzeitigen Actionären zum Nominalwerthe in der Weise zur Verfügung gestellt, daß dieselben berechtigt sind, binnen einer präclusivischen Frist[GWR 1] vom 15. Februar bis 31. März d. J. auf je fünf der bis jetzt emittirten Actien sowohl der ersten als der zweiten Serie eine neue Actie zu beanspruchen. Die so gezeichneten Actien haben die zeichnenden Actionäre auf Grund ihnen zu ertheilender Zusicherungsscheine längstens bis zum 1. Juli 1858 gegen Zahlung der Valuta sammt Zinsen zu 4% vom 1. Januar des einschlägigen Bezugsjahres



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. "Präclusivische Frist, eine vom Richter angesetzte Frist, in welcher einer sein Recht erweisen muß, oder im Versäumungsfalle desselben verlustig wird."; zitiert nach http://www.kruenitz1.uni-trier.de/