Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/009

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 2.
Darmstadt am 14. Januar 1860.


Inhalt: 1) Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, - insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend; - 2) Bekanntmachung, die Freiherrlich von Weyherische Eleonorenstiftung betr.; - 3) Bekanntmachung, die amtlichen Waaren-Verzeichnisse zu dem vom 1. Januar 1860 an in Wirksamkeit getretenen Vereins-Zolltarif und zu den von demselben Zeitpunkte an im Zollvereine bei dem Verkehr mit Oesterreich gültigen Tarif-Bestimmungen betr.; - 4) Bekanntmachung, die veränderte Leitung des Sprendlingen-Mainzer Postwagens betr.; - 5) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Erbach; - 6) Uebersicht der in dem Jahr 1859 in dem Großherzoglichen Landeshospital Hofheim verpflegten Kranken; - 7) Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betr.; - 8) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg; - 9) Concurrenzeröffnungen.

Verordnung,
die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, - insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend.

Mit Bezug auf die unterm 20. Januar des vorigen Jahres erlassene provisorische Verordnung über die Heegzeit (Regierungsblatt für 1859, Nr. 2) wird nunmehr auf Grund des Art. 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 hiermit verordnet, wie folgt:

§. 1.

Die allgemeine Heegzeit in Wald und Feld beginnt mit dem 7. Februar einschließlich und endigt mit dem 25. August einschließlich.

§. 2.

Von der allgemeinen Heegzeit bestehen, außer den in dem Artikel 30 des Jagdstrafgesetzes angeführten, noch die aus den nachfolgenden Bestimmungen zu entnehmenden Ausnahmen:

1) Die Jagd auf Auerhähne, Birkhähne und Haselhähne ist erlaubt in der Zeit vom 16. April einschließlich bis zum 20. Mai einschließlich.
2) Die Heegzeit für die im Großherzogthum oder in dessen nächster Umgebung nistenden Schnepfenarten, die Trappen, Brachvögel und Kibitze beginnt mit dem 1. Mai einschließlich und endigt mit dem 30. Juni einschließlich.
3) Die Heegzeit für die im Großherzogthum oder in dessen nächster Umgebung nistenden Entenarten beginnt mit dem 1. März einschließlich und endigt mit dem 30. Juni einschließlich.


§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens in dem Regierungsblatte in Kraft.

Darmstadt, den 5. Januar 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Knorr.