Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/668

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 49.


aus triftigen, von der betreffenden Poststelle anerkannten Gründen gegen die Mitfahrt der Kinder Widerspruch eingelegt wird, mit den letztern von der Mit- und Weiterfahrt ausgeschlossen werden. In einem solchen Falle der Ausschließung ist das bereits bezahlte Fahrgeld auf die noch nicht zurückgelegte Strecke aus der Postkasse sofort zurückzuerstatten.

§. 3.

Personen, welche Kinder unter 4 Jahren mit sich nehmen wollen, haben dieses beim Einschreiben ausdrücklich zu melden und sind dann nicht nur nach Inhalt des §. 2 zu bedeuten, sondern es ist auch in die Passagierbillets der Vorbehalt des gedachten Paragraphen mit aufzunehmen.

§. 4.

Reiset eine erwachsene Person mit einem Kinde unter 4 Jahren, so ist für dieses ein besonderes Personengeld nicht zu entrichten, sie hat jedoch das Kind so auf den Schoß zu setzen, daß Belästigungen oder sonstige Inconvenienzen für die übrigen Reisenden möglichst vermieden bleiben. Will aber eine erwachsene Person mit mehr als einem Kinde unter 4 Jahren reisen, so ist für je zwei Kinder das Personengeld für einen Platz zu entrichten.
Freigepäck für Kinder, welche unentgeltlich befördert werden, ist überhaupt nicht, für solche aber, die nur die Hälfte des Fahrgeldes bezahlen, auch nur zur Hälfte des, anderen Reisenden nachgelassenen Gewichts zulässig.

§. 5.

Für Kinder über 4 Jahren ist in der Regel das volle Personengeld zu entrichten und demgemäß ein besonderer Sitzplatz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von 10 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können gegen das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Es gilt jedoch diese Vergünstigung nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur insofern, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.

Diese Vorschriften treten mit dem 15. November dieses Jahres in Wirksamkeit.

Darmstadt, den 5. November 1853.
Aus Allerhöchstem Auftrage.
Großherzogliches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Marquard.


Bekanntmachung,
die Einziehung und Vernichtung von 80,000 fl. in Grundrentenscheinen für das Jahr 1852 betr.

In Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juli 1848, die Ausgabe von Grundrentenscheinen betreffend, ist für das Jahr 1852 eine Summe von 80,000 fl. in Grundrentenscheinen und zwar: