Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/667

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 49.
Darmstadt am 14. November 1853.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Annahme und Beförderung der Kinder bei den Posten betr.; - 2) Bekanntmachung, die Einziehung und Vernichtung von 80,000 fl. in Grundrentenscheinen für das Jahr 1852 betr.; - 3) Bekanntmachung, Postverbindungen im Kreise Biedenkopf betr.; - 4) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theiles der Umlagen dritter Klasse der Gemeinde Gumbsheim, Kreises Alzey, für 1853 betr.; - 5) Dienstnachrichten.


Bekanntmachung,
die Annahme und Beförderung der Kinder bei den Posten betreffend.

Da sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, die in der Beilage 3 zur Verordnung vom 16. April 1824, die Großherzoglich Hessischen Brief- und fahrenden Posten betreffend, unter pos. 1 und 2 enthaltenen Vorschriften: "daß Kinder unter 4 Jahren in den Diligencen und Eilwagen nicht aufgenommen werden, Kinder von 4 bis 10 Jahren die halbe Taxe zahlen sollen und letztere nur 20 Pfund Gepäck frei mitnehmen dürfen", sowohl zur Erzielung einer Gleichförmigkeit für den ganzen Umfang der unter Verwaltung des Großherzoglichen Herrn Erblandpostmeisters stehenden Posten und größerer Uebereinstimmung mit den für die angrenzenden größeren Postgebiete bestehenden Vorschriften, als auch im Interesse des Publicums durch neue und umfassende, den jetzigen postalischen Einrichtungen mehr angemessene Anordnungen zu ersetzen; so wird, unter Aufhebung der erwähnten Bestimmungen der Sätze 1 und 2 der Beilage 3 zur Verordnung vom 16. April 1824, bestimmt:

§. 1.

Die Beförderung von Kindern unter 4 Jahren mit den Fahrposten ist unter der Bedingung, daß dieselben sich in Begleitung und unter Obhut erwachsener Personen befinden, gestattet:

1) unbedingt, wenn diejenigen Personen, unter deren Obhut die Kinder reisen, mit den letztern einen Raum im Wagen einnehmen, in welchem sie von anderen Reisenden völlig getrennt sind;
2) wenn dies nicht der Fall ist, nur bedingt, und so lange, als andere Mitreisende, welche ihren Platz in einem Raum mit den Kindern erhalten haben, gegen die Mitfahrt der letzteren keinen Einspruch erheben.
§. 2.

Wollen daher diejenigen Personen, welche Kinder unter 4 Jahren begleiten, ein besonderes Coupé nicht bezahlen, sondern in derselben Wagenabtheiluug, wie die übrigen Reisenden, fahren, so müssen sie sich gefallen lassen, daß sie auf derjenigen Station, wo etwa von einem der Mitreisenden