Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/207

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 18.


II. Instruction zu dem Gesetz vom 19. September 1852.
VI. Uebergangssteuer von Branntwein.
§. 43.

Von (in das Königreich Württemberg) eingehenden Liqueuren und anderen weingeisthaltenden Flüssigkeiten, deren Stärke wegen ihrer Versetzung mit anderen Substanzen durch den Alkoholometer nicht richtig ermittelt werden kann, wird die Uebergangssteuer in Unterstellung eines Weingeistgehaltes von 75° Tralles berechnet.
Will der Abgabepflichtige, daß die Steuer nach dem wirklichen Weingeistgehalt der Flüssigkeit berechnet werde, so wird auf seine Kosten eine technische Untersuchung des Weingeistgehaltes vorgenommen, wozu solchenfalls das Steuercollegium nähere Anweisung ertheilen wird.

III. Verfügung des Königlich Württembergischen Finanz-Ministeriums vom 9. Nov. 1852. Allgemeine Bestimmungen.
§. 3.

Die Ein- Aus- und Durchfuhr von Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz vom, beziehungsweise in das Ausland darf nur auf den von der Steuerverwaltung bestimmten und bekannt gemachten Uebergangsstraßen erfolgen und wird das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Uebergangsstraßen je nach Beschaffenheit des Falls als Controlvergehen oder Steuergefährdung nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft.

Ausfuhr.
§. 33.

Wenn Branntwein in einer Quantität von 1 Jmi [9 1/5 Großhzl. Hess. Maas) oder mehr (aus dem Königreich Württemberg) ausgeführt und für den ausgeführten Branntwein Rückvergütung der Branntweinsteuer nach dem Gesetz vom 19. September 1852 Art. 13, 2 a. angesprochen werden will (§. 35), ist Folgendes zu beobachten:

1) Der Versender hat von dem Ortssteuerbeamten des Versendungsorts einen Steuerrückvergütungsschein zu lösen, welcher für den Fall der Erfüllung sämmtlicher im §. 35 genannten Bedingungen die Rückvergütung in dem gesetzlichen Betrage zusichert und dem betreffenden Zollamte Behufs der Ausfertigung des Uebergangsscheins (Ziffer 2) abzugeben und dem letzteren beizuschließen ist
2) Die Ausfuhr darf nur unter Uebergangsscheincontrole und Verschluß stattfinden (§. 16) *), welcher nach den für die Zollcontrole bestehenden Vorschriften anzulegen ist.

  • ) Der §. 16 bestimmt: Uebergangsscheine können nur von Hanptzollämtern und Nebenzollämtern 1. Classe und nur auf eine zur Erledigung von Uebergangsscheinen zuständige Steuerstelle nach dem hierfür vorgeschriebenen Formulare ausgefertigt werden.
    Der Fuhrmann hat die Ladung unter Vorlegung des Uebergangsscheins im Austrittsort den Württembergischen Grenzsteuerbeamten (Grenzacciser) zur Ausgangsbescheinigung anzumelden. Dieser aber hat die erfolgte Ausfuhr auf dem Uebergangsschein zu beurkunden und sofort letzteren dem Fuhrmann zum Weitertransport der Waare wieder einzuhändigen.