Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/206

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 18.


Bekanntmachung,
die Erhebung der Uebergangssteuer von Branntwein und Malz, sowie die Controlirung der Ein- Aus- und Durchfuhr von Branntwein im Königreich Württemberg betreffend.

In Folge der im Königreich Württemberg eingetretenen Veränderungen in der Besteuerung des Branntweins sind daselbst auch in Beziehung auf die Besteuerung des nach dem Königreich Württemberg aus dem zollvereinten Auslande übergehenden Branntweins und Malzes veränderte Bestimmungen getroffen, sowie in Beziehung auf den Verkehr mit Branntwein zwischen dem Königreich Württemberg und den übrigen Zollvereinsstaaten verschiedene neue Vorschriften als nothwendig erkannt und bei diesem Anlaß zugleich die verschiedenen seither bestandenen Verfügungen in Betreff der Controle des Verkehrs mit Branntwein in einer besonderen Instruction zusammengestellt worden.
Von diesen Vorschriften und Verfügungen werden diejenigen, welche in Betreff des Verkehrs mit Branntwein zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Württemberg für das Handel- und gewerbtreibende Publicum von Interesse und zu beachten sind, mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1841 (Nr. 39 des Regierungsblattes) nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

I. Gesetz, betr. die Abgabe von Branntwein, vom 19. September 1852.
III. Uebergangssteuer von Branntwein.
Art. 12.

Von Branntwein aller Art, welcher aus dem zum Zollverein gehörigen Ausland in das Königreich Württemberg eingeführt wird, ist eine Uebergangssteuer von 10 fl. 40 kr. für den Eimer (d. i. 5 fl. 48 kr. für die Großhzl. Hess. Ohm) Branntwein von der Normalstärke zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12, 44__ R. zu entrichten. Hinsichtlich des Einzugs und der Controle dieser Steuer bleiben die in Gemäßheit der Zollvereinigungsverträge bestehenden Bestimmungen maßgebend.

IV. Nachlaß und Rückvergütung.
Art. 13, 2, a.

Eine Rückvergütung der Steuer findet statt zu drei Viertheilen des im Art. 12 bestimmten Steuersatzes von dem im Königreich Württemberg erzeugten, sowie von dem unter Entrichtung der Uebergangssteuer aus dem Auslande nach Württemberg eingeführten Branntwein, welcher in größeren Quantitäten d. h. nicht unter 1 Jmi (9 1/5 Großhzl. Hess. Maas) sei es in das zollvereinte oder nicht vereinte Ausland ausgeführt wird, wenn die Ausfuhr in der von der Steuerverwaltung zu bestimmenden Weise dargethan ist. (Vergl. unten §.35 der Verfügung vom 9. November 1852).