Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/075

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


Gesetz,
die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1.

Triebwerke (Mühlen-, Rad- und sonstige Werke, welche durch Wasser getrieben werden) dürfen nur mit Genehmigung der Regierungsbehörde an Bächen (nicht schiffbaren Flüssen und Bächen) und deren Seitengräben angelegt werden.
Wer, ohne diese Genehmigung erhalten zu haben, ein Triebwerk anlegt, ist mit einer Geldbuße von drei bis dreißig Gulden und wenn er, ohne die Genehmigung erhalten zu haben, das Werk betreibt, noch außerdem mit einer Geldbuße von fünf bis dreißig Gulden zu bestrafen. Auch ist auf Antrag der Regierungsbehörde auf Entfernung der Anlage von dem Polizeigericht zu erkennen.

Art. 2.

Wer ein Triebwerk an einem Bache oder dessen Seitengräben anlegen will, hat sein Gesuch um deßfallsige Genehmigung bei der Regierungsbehörde des Bezirks, in welchem das Triebwerk angelegt werden soll, einzureichen und demselben diejenigen durch Verordnung näher zu bezeichnenden Pläne und Auseinandersetzungen beizuschließen, welche zur Beurtheilung der Ausführbarkeit, Zulässigkeit und des Umfangs des Unternehmens erforderlich sind.

Art. 3.

Die Regierungsbehörde hat das Gesuch nach vorausgegangener technischer Begutachtung und nach Vernehmung des Ortsvorstandes der Gemarkung, in welcher das Triebwerk errichtet werden soll, einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen, und wenn sich daraus ergibt, daß die beabsichtigte Anlage einem öffentlichen Interesse widerstreitet, oder aus polizeilichen Gründen unzulässig ist, oder durch das Unternehmen der beabsichtigte Zweck nicht erreicht werden kann, das Gesuch ohne weitere Verhandlungen abzuweisen.

Art. 4.

Stehen die im vorhergehenden Artikel bemerkten Anstände dem Gesuche nicht entgegen, so ist dasselbe mit seinen Beilagen auf Verfügung der Regierungsbehörde in der Gemeinde, in deren Gemarkung das Triebwerk angelegt werden soll, sechs Wochen lang offen zu legen, daß dieses geschehen, nicht blos in der betreffenden Gemeinde auf ortsübliche Weise, sondern auch in der Darmstädter Zeitung und in den zur Bekanntmachung der Verfügungen der Bezirksbehörden bestimmten Localblättern des Bezirks bekannt zu machen, und es sind in dieser Bekanntmachung