Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/074

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


Art. 16.

Wenn das in einem Bache fließende Wasser bisher von Wiesenbesitzern zur Wässerung ihrer Wiesen benutzt worden, oder Gewerbtreibende zur Benutzung des Wassers für ihren Gewerbsbetrieb berechtigt waren, und es mit dem durch Regulirung des Baches zu erreichenden Zweck nicht vereinbarlich ist, den Wiesenbesitzern oder Gewerbtreibenden den Gebrauch des Wassers in dem bisherigen Umfange zu belassen, so soll, im Fall eine gütliche Uebereinkunft nicht zu Stande kommt, sowohl wegen der zwangsweisen Entziehung des Gebrauchs des Wassers, als auch wegen der dafür zu leistenden Entschädigung das Gesetz vom 27. Mai 1821 Anwendung finden.

Art. 17.

Insoweit es zur Ausführung einer Bachregulirung nöthig wird, Grundstücke zur Niederlegung von Materialien, Auswurf und zu sonstigen ähnlichen Zwecken vorübergehend zu benutzen, können die Grundeigenthümer dagegen keinen Widerspruch einlegen, sie sind aber für die gestörte Benutzung ihres Geländes zu entschädigen und, wenn eine Uebereinkunft nicht zu Stande kommt, der Betrag der Entschädigung auf dem durch das Gesetz vom 27. Mai 1821 vorgeschriebenen Weg zu bestimmen.

Art. 18.

Sind Privatpersonen oder Corporationen vermöge eines privatrechtlichen Titels verpflichtet, die Kosten der Regulirung eines Baches ganz oder zum Theil zu bestreiten, so wird diese Verbindlichkeit durch gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehoben, indessen haben bei erfolgendem Widerspruche die betreffenden Gemeinden so lange die Kostenvorlagen zu leisten, bis die genannten Privaten oder Corporationen auf gerichtlichem Wege zur Erfüllung ihrer etwaigen Verbindlichkeiten genöthigt werden.

Art. 19.

Vorstehende Artikel finden auch auf die Districte, welche, ohne einer Gemeinde einverleibt zu seyn, eigene Gemarkungen bilden, Anwendung. Die Besitzer solcher Gemarkungen sind wie die Gemeinden zu behandeln und denselben Verbindlichkeiten, wie diese, unterworfen.

Art. 20.

Zur Erhaltung der Gränzen für die Breite und Tiefe der regulirten Bäche sind Gränzsteine zu setzen und, soweit es die Regierungsbehörde als nöthig erachtet, die Sohlen mit Schwellen zu versehen.

Art. 21.

Die in Gemäßheit dieses Gesetzes stattfindenden Verhandlungen und Eingaben an die Behörden bedürfen keines Stempels.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 19. Februar 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.