Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/072

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


welchen die Regulirung jeder einzelnen Gemeinde gewährt, nach Anhörung der Ortsvorstände der betheiligten Gemeinden von der Regulirungsbehörde vertheilt. Ist eine Bachregulirung nur Einer Gemeinde von Vortheil, so hat diese allein die Kosten zu tragen.

Art. 7.

Widerspricht der Gemeinderath einer Gemeinde der Uebernahme der durch eine vorzunehmende Bachregulirung entstehenden Kosten, so hat darüber auf Veranlassung der Regierungsbehörde der Bezirksrath zu entscheiden.

Art. 8.

Wenn im Falle des Art. 6 über das Verhältniß, in welchem die Kosten einer Bachregulirung auf mehrere Gemeinden zu repartiren sind, eine gütliche Uebereinkunft nicht zu Stande gebracht werden kann, so hat auf Veranlassung der betheiligten Gemeinden oder der Regierungsbehörden der Bezirksrath oder, wenn der Streit zwischen Gemeinden verschiedener Regierungsbezirke besteht, das Ministerium des Innern, nach Anhörung der betreffenden Bezirksräthe mit Gutachten, die Entscheidung zu geben.

Art. 9.

Wenn gegen die Entscheidung des Bezirksraths Recurs ergriffen wird, so hat die Behörde, welche hierüber zu erkennen hat, vor Ertheilung einer Entscheidung das Gutachten einer Commission von sechs Sachverständigen von Amtswegen, wenn ein solches Gutachten von jener Behörde als nöthig erachtet wird, oder auf Verlangen einer der Partieen einzuholen. - Zu dieser Commission haben Diejenigen, welche die Regulirung verlangen, so wie Diejenigen, welche der Regulirung oder der beabsichtigten Art der Ausführung widersprechen, jede Partie zwei Sachverständige, einen Landwirth und einen Bauverständigen, zu ernennen. Die zwei weiteren Sachverständigen werden, und zwar ein Landwirth von dem Ausschusse des landwirthschaftlichen Vereins der Provinz, in welcher die Regulirung statt finden soll, und ein Bauverständiger von der Oberbaudirection als Mitglieder der Commission ernannt.
Werden die von den Partieen zu ernennenden Sachverständigen nicht binnen der von der Behörde, welche über den Recurs zu erkennen hat, festzusetzenden Frist bezeichnet, so erfolgt die Ernennung durch die Regierungsbehörde, und wenn mehrere Gemeinden zusammen, oder eine oder mehrere Gemeinden in Gemeinschaft mit den Regierungsbehörden ihre zwei Sachverständigen zu ernennen haben, aber über eine Wahl sich nicht vereinigen können, so entscheidet das Loos zwischen den verschiedenen als Sachverständige in Vorschlag gebrachten Personen.
Die Verpflichtung und Instruction der Sachverständigen erfolgt durch die Regierungsbehörde.

Art. 10.

Wenn eine Gemeinde, an welche ein Anspruch auf Uebernahme eines Antheils an den Kosten der Regulirung eines ihre Gemarkung durchfließenden oder begränzenden Baches nicht gemacht wird, der Regulirung als für ihre Gemarkung nachtheilig widerspricht, so hat über