Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/071

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


zur Entwässerung einer oder mehrerer Gemarkungen oder größerer Gemarkungstheile bestimmten künstlichen Gräben begriffen sind, ganz oder zum Theil ein anderes als das seitherige Bett angewiesen oder die Sohle desselben verändert werden soll, - ausschließlich zur Verbesserung einer Wiesencultur verlangt wird, so ist nach dem Gesetz vom 7. October 1830, die Wiesencultur betreffend, zu verfahren. Soll eine Bachregulirung auch zu anderen als dem oben angegebenen Zwecke vorgenommen werden, so finden die nachstehenden Vorschriften ihre Anwendung.

Art 2.

Die Kosten der zum Zwecke von Bachregulirungen auf Veranlassung der Staatsverwaltungsbehörden stattfindenden technischen Untersuchungen und Aufnahmen werden aus der Staatskasse bestritten.

Art. 3.

Wenn ein durch mehrere Gemarkungen fließender oder mehrere Gemarkungen begränzender Bach regulirt werden soll, so haben darüber nicht blos die Ortsvorstände der Gemarkungen, in welchen oder an deren Gränzen die Regulirung beabsichtigt wird, zu berathen, sondern es ist auch sonstigen etwa vorhandenen Interessenten durch öffentliche Bekanntmachung, die in ortsüblicher Weise und in der Darmstädter Zeitung, sowie in einem Localblatte des Bezirks, wenn ein solches besteht, zu geschehen hat, von dem Unternehmen und auf Verlangen durch Gestattung der Einsicht der Pläne und Ueberschläge (Art. 4.) Gelegenheit zu geben, ihre etwaigen Einwendungen in zu bestimmender ausschließender Frist von vier Wochen geltend zu machen.

Art. 4.

Die Gemeinderäthe der Gemeinden, in deren Gemarkungen Bachregulirungen vorgenommen, oder welche zu den Kosten derselben zugezogen werden sollen, haben ihren Berathungen vollständige Pläne zu Grunde zu legen, welche eine genaue Darstellung aller vorzunehmenden Arbeiten, namentlich Aufzählung aller Vortheile und Nachtheile der Regulirung und einen Ueberschlag sämmtlicher durch Ausführung der Arbeiten entstehenden Kosten, sowie des Antheils jeder einzelnen Gemeinde an letzteren enthalten muß.
Haben nach Vorschrift des Art. 2 die technischen Untersuchungen und Aufnahmen auf Veranlassung der Staatsverwaltungsbehörde stattgefunden, so werden auch jene Pläne und Ueberschläge auf Kosten der Staatskasse aufgenommen. Andern Falls steht es den Gemeinden frei, sie auf ihre Kosten fertigen zu lassen.

Art. 5.

Mit Ausnahme der im Art. 2 bezeichneten Kosten werden alle übrigen durch eine Bachregulirung entstehenden Kosten - soweit nicht Zuschüsse aus der Staatskasse statt finden (Art. 13.) - von den betreffenden Gemeinden und zwar als Ausgaben III. Klasse bestritten.

Art. 6.

Die durch eine Bachregulirung entstehenden Kosten (Art. 5.) werden auf diejenigen Gemeinden, in deren Interesse die Regulirung vorgenommen werden soll, nach dem Verhältniß des Vortheils,