Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/027

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 4.


Bekanntmachung,
die Ausführung des Artikels 24. des zwischen dem Zollverein und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 31. December 1851 betreffend.

In dem Art. 24 des zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins einerseits und dem Königreich der Niederlande andererseits unterm 31. December 1851 abgeschlossenen Handels- und Schifffahrts-Vertrags (Reg.-Blatt Nr. 45 von 1852) ist in Betreff der den genannten Staaten und beziehungsweise den Niederlanden angehörigen Fabrikanten und Handelstreibenden, sowie ihrer Handelsreisenden, welche in dem Gebiet des anderen Paciscenten Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts machen und dort Bestellungen aufsuchen wollen, sei es, daß sie mit Mustern oder ohne solche reisen, jedoch ohne daß sie selbst Waaren mit sich führen, verabredet worden, daß die Unterthanen eines der Zollvereinsstaaten, welche, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Hauses im Zollverein, in den Niederlanden reisen, für Betreibung ihres Geschäfts keine andere Abgabe als eine Patent- (Gewerb-) Steuer von höchstens 12 Gulden (nebst 28 Zusatz-Procent) jährlich entrichten sollen.
In Erwiederung dessen sollen die Niederländischen Unterthanen, welche, sei es für eigene Rechnung, sei es für Rechnung eines Niederländischen Hauses, im Zollverein reisen, für Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben, als eine Patent- (Gewerb-) Steuer von höchstens 8 Thalern (14 Gulden) jährlich in den Zollvereinsstaaten entrichten, sofern nicht die zur Zeit des Vertragsabschlusses für die Niederländischen Unterthanen bestehende gesetzliche Patent- (Gewerb-) Steuer weniger beträgt.
Zur Ausführung dieser Verabredung hat eine nähere Verständigung mit der Königlich Niederländischen Regierung über die Form der Gewerbe-Legitimations-Zeugnisse, auf Grund derer die Gewerbscheine (Patente) zu den verabredeten ermäßigten Sätzen ertheilt werden sollen, sowie über die Form dieser letzteren Urkunden selbst stattgefunden.
Hiernach haben die Angehörigen der Zollvereinsstaaten, welche zur Betreibung ihres Geschäfts in den Niederlanden die Ertheilung eines Patents zu dem im erwähnten Art. 24 bezeichneten, ermäßigten Steuersatze nachsuchen wollen, Legitimationen in derselben Fassung beizubringen, wie solche für den betreffenden Verkehr zwischen den Zollvereinsstaaten vereinbart worden und als Beilagen zu der Bekanntmachung vom 29. December 1834, Formular A. und B., mitgetheilt worden sind. Die Patente, welche ihnen in den Niederlanden ertheilt werden, erhalten dieselbe Fassung, wie die Patente der eigenen Niederländischen Unterthanen.
Niederländische Unterthanen, welche in dem Großherzogthum Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts machen, oder Bestellungen aufsuchen wollen, haben ein Zeugniß in der Form beizubringen, wie solches das in holländischer Sprache anliegende Muster ergiebt. Auf Grund eines solchen Zeugnisses ist denjenigen, welche Bestellungen aufsuchen, das Gewerbspatent