Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/026

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 4.


Art. 4.

Hat dagegen eine Werthdeclaration stattgefunden, so wird eintretenden Falls der Ersatz nach diesem Werthe geleistet, es hat jedoch der Reisende für jede Hundert Gulden des declarirten Werthes auf eine Entfernung bis 10 Meilen 2 kr., über 10 Meilen 4 kr. Werthporto bei der Uebergabe des Gepäcks zu entrichten.
Das Werthporto wird nach dem Gesammtwerth des einem Reisenden gehörigen Gepäcks berechnet; für nicht volle Hundert Gulden wird das Werthporto wie für volle erhoben. Die Werthsbestimmung hat der Reisende selbst auf der Adresse des Gepäcks anzugeben und zwar für jedes Stück einzeln; die Werthsangabe in einer Summe für verschiedene Gepäckstücke ist unzulässig. Von dem richtigen Eintrag des Werthes in den Gepäckschein hat sich der Reisende bei Empfang desselben zu überzeugen.

Art. 5.

Bei der Ankunft am Bestimmungsort wird das Gepäck dem Reisenden nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. In Ermangelung dieses letzteren kann die Aushändigung nur nach vollständiger Legitimation, gegen besondere Quittung und unter Umständen nur gegen Caution erfolgen.

Art. 6.

Der Reisende hat sein Gepäck sogleich bei Ankunft am Bestimmungssorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins in Empfang zu nehmen und die Haft-Verbindlichkeit der Postanstalt hört auf, sobald das Reisegepäck von dem Reisenden ohne Einwendung angenommen worden ist.

Art. 7.

Will der Reisende jedoch sein Gepäck noch einige Zeit unter fortdauernder Haftung der Postanstalt im Postlocal lagern lassen, so hat er dieses ausdrücklich zu erklären und dann für jedes Stück 3 Kreuzer Lagergebühr zu bezahlen.
Die Haftungsverbindlichkeit der Postanstalt für solche Effecten dauert übrigens höchstens 24 Stunden von dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsorte an gerechnet.

Art. 8.

Gegenwärtige Bestimmungen finden auf alle fahrenden Posten Anwendung, gleichviel ob dieselben in Eilwagen, Postomnibus oder Postcourieren bestehen, und ob die Wagen mit einem Conducteur begleitet werden oder nicht.

Darmstadt, am 26. Januar 1853.
Aus Allerhöchstem Auftrage:

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.

v.Dalwigk.
v. Koffler.