Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/018

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 3.
Bekanntmachung,
die Steuerrückvergütung von dem in das Ausland ausgeführten Bier betreffend.

Nach Artikel 4. des Gesetzes vom 24. December v. J., die Besteuerung des Branntweins und Biers betreffend, kann von Bier, welches im Großen nach dem Ausland verkauft wird, wenn die Ausfuhr gehörig nachgewiesen worden ist, eine Steuerrückvergütung von 52 Kreuzer für die Ohm geleistet werden.
Ueber die Art und Weise, wie diese Rückvergütung stattfinden soll, wird Nachstehendes bestimmt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ueber die für Bierquantitäten von mehr als 20 Maas, welche vom 1. März d. J. an in das Ausland ausgeführt werden, zu gewährende Steuerrückvergütung werden auf Grund der erledigten Ausfuhrscheine von der Großherzoglichen Steuercontrole monatlich, nach erfolgter Prüfung der von den Beamten deßfalls aufgestellten Berechnungen, Anerkenntnisse ausgefertigt, welche den Betheiligten zugestellt werden.
Die quittirten Anerkenntnisse können entweder

1) von Bierbrauern zur Zahlung auf Tranksteuer von Bier verwendet werden, in welchem Falle sie von den Erhebungsbeamten zu dem Betrage, auf welchen sie lauten, wie baares Geld anzunehmen sind; oder sie können
2) von solchen, welche nicht selbst Bierbrauer sind, an einen Bierbrauer cedirt werden, der alsdann die Anerkenntnisse nach 1 benutzen, nicht aber weiter auf einen Dritten übertragen kann; oder sie können endlich
3) wenn von denselben in der unter 1 oder 2 angegebenen Weise kein Gebrauch gemacht worden ist, bei den Großherzoglichen Obereinnehmern zur baaren Einlösung präsentirt werden. Auch die Großherzoglichen Districtssteuereinnehmer und Ortseinnehmereien 1r Klasse sind zu deren baaren Einlösung zu jeder Zeit ermächtigt, wenn es der Stand ihrer Kasse zuläßt.

Die Anerkenntnisse werden nur gerade zu dem Betrage, auf welchen sie lauten, in Zahlung angenommen oder baar realisirt; die Abtragung einer geringeren Summe darauf in Abschreibung zu bringen, ist nicht zulässig. Auch findet ihre Annahme als Zahlungsmittel oder zur baaren Einlösung bei den betreffenden Beamten nur innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, statt. Später kann die Realisirung eines Anerkenntnisses nur durch besondere Verfügung der Großherzoglichen Obersteuerdirection bewirkt werden.

Darmstadt, den 19. Januar 1853.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Merck.