Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/445

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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hatte, ferner 22/3 Simmer Gerste und endlich 16 Malter 31/3 Simmer Hafer, welche übrig geblieben waren, verkauft worden.
6) Die Regierung ist von dem Grundsatze ausgegangen, daß die Unterstützung eine verhältnißmäßige, nach den Vermögenskräften des Unterstützten abgemessene seyn müsse.
7) Hiernach sind die Brodfrüchte theils in dem späterhin zu ersetzenden, zur Zeit des Vorschusses laufenden theils zu mehr oder weniger, meist aber bedeutend herabgesetzten, wenigstens den Zustand einer mittleren Zeit herstellenden Preiße, mit Gestattung geräumiger Fristen, theils auch, an ganz Unvermögende, als Geschenk abgegeben worden.
8) Die Regierung hatte es sich, nachdem für Brod, durch die, überall, wo es nöthig war, errichteten Lokalanstalten, hinlänglich gesorgt worden, zum vorzüglichsten Anliegen gemacht, alle bedürftige Unterthanen, durch Versorgung mit den erforderlichen Saatfrüchten, zur vollständigen Ausstellung des Sommerfeldes in den Stand zu setzen, welches, bei den damaligen exorbitanten Preisen, ohne die, von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzog, großmüthig bewilligte Unterstützung, Vielen durchaus unmöglich gewesen seyn würde.
9) Hinsichtlich der Saatfrüchte, wurde die, nach der Erndte zu leistende Restitution in Natur, mit einem Aufschutte von 1/12 vorbehalten. - Weil sich aber die Unterstützungs-Anstalt späterhin stark genug fühlte, noch mehr leisten zu können, so wurde den Unterstützten frei gestellt, entweder die Erstattung in Natur zu leisten, oder das Malter Gerste mit 10 fl. 30 kr., das Malter Hafer mit 5 fl. 36 kr. zu bezahlen. - Das Letzte wurde größtentheils gewählt, das in Natur Zurückgelieferte aber in jeder Gemeinde sogleich öffentlich verkauft.
10) Hieraus, so wie aus dem Vorbemerkten, haben sich die, in der dritten und vierten Rubrik enthaltenen, im Ganzen mit 56,976 fl. 521/4 kr. zur Einnahme decretirten Summen gebildet. Da aber, nach der fünften Rubrik der Ausgabe, 8427 fl. 411/2 kr. erlassen worden sind, so haben die Unterthanen nur 48,549 fl. 11 kr. bezahlt.
11) Die, nach der Rechnung, in baarem Gelde hingegebenen Unterstützungen sind theils den Armen-Commissionen zu dem Ankaufe von Unterstützungsmitteln übergeben, theils zur Tilgung derjenigen Verbindlichkeiten verwendet worden, welche einzelne unvermögende Personen gegen die Localunterstützungs-Anstalten contrahirt hatten. Da diese Verbindlichkeiten zum Theil aus 1/8, 1/16 etc. der abgegebenen Achtel, Mötte oder Viertel in verschiedenen Maaßen herrührten, so sind hierdurch die, in der Rechnung vorkommenden Brüche erklärt.