Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/378

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 68.
      Für diese Journale, welche von dem Obereinnehmer numerirt und paraphirt werden müssen, ist besonderes Papier gedruckt worden, wovon die Steuereinnehmer von dem Obereinnehmer den erforderlichen Bedarf unentgeldlich erhalten.
      Nur auf dieses Papier darf das Journal geführt werden.
§. 69.
Formular
Nro. 6.
      Die Einrichtung dieser Journale, welche aus dem Muster Nro. 6. erhellet, ist zwar an sich ganz deutlich; um jedoch allen etwa noch möglichen Irrungen zu begegnen, wird bemerkt, daß unter dem Wort: Ordnungs-Nummer, die mit 1. anfangenden und dann nach der gewöhnlichen Reihe folgenden Nummern zu verstehen sind, und daß in die fünfte Rubrick des Journals, diejenige Nummer zu setzen ist, welche der Steuerpflichtige in dem einschlägigen ebenfalls mit Ordnungs-Nummern versehenen Erhebregister hat.
§. 70.
      Um jedes Journal für jede einzelne Gemeinde ist ein Umschlagbogen von starkem Papier zu heften, und demselben die auf dem Formular Nro. 6. bemerkte Aufschrift zu geben.
§. 71.
      In dem Journal muß alles mit Dinte geschrieben, und es darf nichts darin radirt oder ausgelöscht werden. Wird eine Abänderung nöthig, so ist die zu verbessernde Stelle so zu durchstreichen, daß sie noch leserlich bleibt, und die Abänderung darüber zu setzen.
§. 72.
      Ist ein Steuereinnehmer zugleich Gemeinderechner - welche beyde Stellen mit einander verbunden seyn dürfen (§. 11.) - so hat er für jede Gemeinde seines Bezirks auch ein besonderes Journal für die Gemeindeeinnahme und Ausgabe nach Maasgabe der ihm darüber von der Großherzoglichen Regierung zu ertheilenden Instruction zu führen.
§. 73.
      In diesem Falle muß er bei Strafe der Dienstentlassung auch eine besondere Casse für seine Steuereinnahme, und eine besondere Casse für seine Gemeinde-Einnahme halten, und darf sich bei gleicher Strafe nie unterfangen, Gemeindeausgaben mit Steuergeldern, und Steuer-Abführungen mit Gemeindegeldern zu bestreiten.
§. 74.
      In das Steuereinnahmejournal muß jede Steuerzahlung, welche der Steuereinnehmer empfängt, sogleich beim Empfang, und in Gegenwart des Zahlenden, mit ihrer Ordnungsnummer, dem Tage der Erhebung und Zahlung, dem Namen und Wohnort des zahlenden Steuerpflichtigen, der Nummer des Hebregisters, dem Monat für welchen gezahlt