Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/377

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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ehe der Obersteuerbote den Weg zu ihm antritt, seine Schuldigkeit erfüllt hätte, und es nicht zur Pfändung käme.
      Kommt es aber wirklich zur Pfändung, so ist überall das Doppelte der im §. 45. der Verordnung vom 2. März 1820 verzeichneten Gebühren zu entrichten.

§. 64.

      Zwischen dem 25ten und 27ten jeden Monats, jedoch vor diesem letzten Tage, sind die Steuer-Einnehmer schuldig, diejenigen Posten, über deren Ausstand sie sich bei dem Ober-Einnehmer zwischen dem 10ten und 15ten ordnungsmäßig ausgewiesen hatten (§. 58.), so weit sie bis dahin eingegangen sind, an denselben weiter abzuliefern, und wenn noch Posten ausstehen , die von dem Steuerboten zurückgelieferte, bescheinigte und gehörig eingerichtete Mahnliste (§. 47.) ebenfalls vor diesem Tage demselben zuzustellen, auch sich sonst wie im §. 58. vorgeschrieben ist, bei ihm weiter auszuweisen.
      Erfüllt ein Steuereinnehmer diese Pflicht nicht, so ist der Obereinnehmer ermächtigt, sofort auf die betreffende Summe gegen ihn die Auspfändung erkennen.

§. 65.

      Den Steuereinnehmern bleibt es erlaubt, für Steuerpflichtige die Steuern vorzulegen, somit diejenigen, für welche sie die Vorlage geleistet haben, aus der Mahnungsliste wegzulassen. Dieses Auslassen hat jedoch die Wirkung, daß, wenn sie den Betrag der ausgelassenen Posten nicht zu gehöriger Zeit an den Obereinnehmer abliefern, sie eben so behandelt werden, als hätten sie dieselben wirklich eingenommen.

§. 66.

      Werden Steuern erlassen, so werden die Steuereinnehmer davon durch den Ober-Einnehmer in Kenntniß gesetzt. Sie haben alsdann die erlassenen Steuerschuldigkeiten auf den Steuerzetteln oder in den Quittungsbüchern der betreffenden Steuerschuldner, als durch Nachlaß getilgt, zu bemerken, daß solches geschehen sey, und zu welchem Betrage, sich von denselben bescheinigen zu lassen, und diese Bescheinigung dem Obereinnehmer zuzustellen, damit der erlassene Betrag an ihrer Lieferungs-Schuldigkeit abgeschrieben wird.

V. Von der Buchführung der Steuereinnehmer.
§. 67.

      Jeder Steuereinnehmer muß für jede Gemeinde, in welcher er die Erhebung besorgt, ein besonderes Steuer-Einnahme-Journal oder Tagebuch, und zwar selbst und nicht durch eine fremde Hand führen.
      Nur wenn der im §. 7. erwähnte Fall eintritt, kann bierunter eine Ausnahme statt finden.