Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/154

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Die Aufbewahrung der abzuliefernden Waffen der Landwehrbataillons betreffend.

Mehrere der, durch die Verordnung vom 29. vorigen Monats zur Uebernahme der Effecten der Landwehrbataillons constituirten Districts-Commissionen haben angezeigt, daß es in den einschlägigen Bataillons-Districten an sicheren und geeigneten Localen zur Aufbewahrung jener Effecten, besonders der Waffen, fehle.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben deshalb gnädigst gestattet, daß in solchen Fällen, und wo es von den Bataillons-Districten gewünscht wird, die Waffen auf Kosten dieser Districte in die Zeughäuser zu Kranichstein und Gießen gebracht und daß darin für deren sichere Aufbewahrung und Erhaltung gesorgt werden solle. Man bringt dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Districts-Commissionen die Absendung der Waffen nicht eher zu bewerkstelligen haben, als bis sie auf hierher erstatteten Bericht specielle Weisung erhalten haben.

Darmstadt, den 10. December 1819.
Großherzogl. Hessisches Ober-Kriegs-Collegium daselbst.
von Weyhers Srciba. Schenck.
vt. Merck.



Die Ertheilung der Concessionen über verschiedene Gewerbsarten betreffend.

Es ist nicht allein dem §. 52. der Tranksteuer-Verordnung, sondern auch noch durch mehrere Generalausschreiben an die Rentbeamten verordnet worden, daß diejenigen Unterthanen, welche um Concessionen über Viehschnitt, Pottasche-Calciniren, Pottaschen-Brennen, Kesselflicken, Scheer- und Messerschleifen, Pechhandel, ferner um Handels-Concessionen und Hausir-Erlaubniß-Scheine, so wie um die verschiedenen Zapf- Branntweinbrenn- und Bierbrau- Concessionen, nachsuchen wollen, sich zunächst bei dem einschlägigen Rentbeamten melden sollen, welcher alsdann jeden über sein Gesuch zu Protokoll zu nehmen, und dieses mit Bericht anher einzusenden hat. Da aber demohngeachtet bisher häufig bei uns Vorstellungen unmittelbar eingereicht worden sind, worinn die Bittsteller um solche Concessionen oder um deren Renovation, nachsuchen; so finden wir uns, um den Geschäftsgang zu vereinfachen, veranlaßt, diese Verfügung andurch nochmals öffentlich bekannt zu machen.

Gießen den 29ten November 1819.
Großherzoglich Hessische Hofkammer daselbst.
Freiherr von Münch. Sartorius.
vt. Kempf.