Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/074
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fahrenden Standesmeinung war, er dürfe persönliche Zwiste mit
Seinesgleichen, wie sie die aufgeregte Zeit täglich veranlaßte,
nicht anders, als unter Harnisch und Schwert, d.h. durch das
Faustrecht ausmachen. So finden wir denn Männer der
ehrenwerthesten Namen mit dieser ehrlosen Handthierung beschäftigt:
Martin von Waldenfels
(Offizier in dänischen Diensten) schleppte den Bischof von
Lübeck, Balthasar
Rantzau gefangen in seine Veste Gorlosen (an der Elde, bei
Eldena, wo er 1547 starb); Volrath und Otto Lühe von Telkow, Curd von Uexel, Jaspar Bülow von
Siemen und andere trieben offenen Straßenraub in der Rostocker
Haide, von denen jedoch Ersterer (von den Rostocker Bürgern 1549)
gefangen und überführt, seine Schandthat (in Rostock) mit dem
Henkertode (nach den Reichsgesetzen) büßte und die Uebrigen Urfehde
schwören mußten. Diese gefährliche Gesetzlosigkeit veranlaßte die
Landesherren zu verordnen, daß aller Orten die adeligen Räuber und
Friedensbrecher mittelst Sturmläutens und Verfolgung gefangen und
die Hehler und Beger derselben bestraft werden sollten." Noch der
Nachfolger Heinrichs des
Friedfertigen, des tapfern Turnierers Albrecht Sohn, Herzog Johann Albrecht I. der Gelehrte,
erneuerte in Gemeinschaft mit den Markgrafen von Brandenburg und den Herzogen von
Pommern den in ziemliche
Verachtung gerathenen Landfriedensvertrag, um diesem in
Mecklenburg länger als anderswo
dauernden adeligen Unwesen zu steuern. Die Rauflust des
mecklenburgischen Adels dauerte aber auch unter seiner Regierung
noch fort. Wegen
