Geschichte der Stadt Northeim/128

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Geschichte der Stadt Northeim
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und wieder auf das Stadtgericht geschickt, so erfolgt daselbst dessen publication, worauf denn der erste der beyden Stadtgerichts-Senatoren dem Stadtwachtmeister oder denen Rathsdienern die Vollstreckung der Urthel, wenn darin auf Bestrafung erkannt worden, befiehlt. In dem Recesse von 1596 S. 5 und 7. ist von dieser Verfassung mehreres enthalten. Sind in denen vor dem Stadtgerichte anhängigen Sachen Zeugen eidlich zu vernehmen; so beeidigt solche der Stadtvoigt im Stadtgerichte, so wie denn derselbe auch die daselbst de und referirten Eide, nachdem zuförderst vom Magistrate darüber erkannt worden, abnimmt. Was die Jurisdiction über Fremde angetrift; so wird solche dem Stadtvoigte von dem Magistrate nicht eingeräumt. Die Jurisdiction im Medemerfelde anlangend; so räumt der Magistrat das verfassungsmäßige Gruben- oder Wrugen-Gericht dem Stadtvoigte ein; (s. das Jahr 1289) ein weiteres aber nicht. Daß dem Stadtvoigte die Jurisdiction auf den Dämmen ohnweit der Mühle und über die oberhalb Hammenstädt liegenden Fischteiche, welche zu der Hammenstädter Felsmark gehören, competire, davon ist mir nichts bekannt, und habe ich immer das Gegentheil davon gehört.

1610 ist das große Schulgebäude abgeändert. S. das Jahr 1551.