Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/073

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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Untersassen wegen der Lehengüter zu Schoenau gehörend, einem andern zu Schatz und Diensten verpflichtet gewesen, als nur ihrem Herrn zu Schoenau, von dem sie diese Güter zu Lehen haben: ausgeschieden die Gebrechen, davon nun Zwietracht entstanden, antreffend das Geld von den Vercken; — und haben bekannt, dass ihrer zween alle Abends zu Schoenau schuldig seien zu wachen, wenn ihre Herrschaft Feinde habe; und allda das Eis aufzuhauen, wofür ihnen nicht mehr gebühre, als einem jeglichen ein Krug Bier, ein paar Micken und ein Stück Käs darauf; so wie auch die Benden zu mähen, wann die Herrschaft solches verlange, und gebühre ihnen von jedem Morgen nicht mehr als eine halbe Mark Reichsgeld, und dann die Kost.

Aus diesem Verhör ersehen wir, dass die Herren zu Schoenau sogar auch über Leben und Tod geurtheilt, und sich also ein Recht angemasst haben, das Herzog Wilhelm im J. 1361 ausdrücklich sich selbst vorbehielt. An der Wahrheit dieses Zeugnisses ist aber um so weniger zu zweifeln, als »auffm Hauss Schoenau ein Uhralter mit Eisenen Bänden versehener Gefangen-Stock auff heutigen Tag sich annoch befindet«.

Es lässt sich leicht denken, dass Maria von Merode, nachdem sie in den erblichen und uneingeschränkten Besitz der Heydener Pfanddörfer gekommen, ihre volle Gerechtigkeit in Anspruch nahm, und das Zepter ihrer Herrschaft handhabte, dadurch aber auch mit ihrem Nachbar in, grössern Zwiespalt gerieth. Nun heisst es in neuern Akten, dass Crafft von Milendonck gegen die Frau zur Heyden »wegen von deroselben, denen Reichs- Herrschafftlich - Schoenauischen Regalien, Laessen und Gerichten, unter dem eitelen Vorvand, als hätte sie die ohnmittelbahre Freyherrlichkeit Schoenau von zeitlichem Hertzogen zu Gülich acquirirt, zugefügter Gewaltthaten, vor denen Fürstlichen Räthen am Haupt-Gericht zu Gülich« klagend eingekommen, und dass diese Angelegenheiten im J. 1510 dahin entschieden worden: »dass Herr Kläger Crafft von Milendonck bey denen Regalien, Laessen und Gerichten zu Schoenau, wie er und seine Eltern solche vor