Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin/029

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Die Kirchenbücher der General-Superintendentur Berlin
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Berlin Kirchenbuecher 1905.djvu
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„XIV. Ist eine Kirchen-, Pfarr-, Ministerial-, Ephoral-, Synodal- oder sonstige kirchliche Bibliothek vorhanden?

Seit wann besteht sie?
Von wann datiert ihr ältester handschriftlicher Bestandteil?
Von wann ihr ältester druckschriftlicher Bestandteil?
Ist sie katalogisiert?"
Die Anknüpfung dieser Frage würde ebenso sehr im Interesse des die Umfrage veranstaltenden historischen Vereins wie der sie empfehlenden Behörde liegen und somit die Durchführung der Umfrage zu erleichtern geeignet sein.

Folgen Ort und Datum. Unterschriften des Pfarrers, des Kirchenbuchführers und, wenn er beteiligt ist (s. Vorbemerkung c), des Kirchenrechners oder Rendanten und das Kirchensiegel.

Fußnoten sind hier vermieden, da sie selten Beachtung finden.

Einrichtung von Teil I—III. Über Anordnung und Inhalt des hier folgenden I. Teiles ist schon oben S. 7 f. gesprochen. Bei der Einteilung der Römisch-Katholischen Kirche sind in Teil I und II nur die Orte namhaft gemacht, für welche die amtlichen Publikationen (f. oben S. 9) das Vorhandensein von Gemeindegliedern nachweisen.

Die Schreibung der Namen ist im wesentlichen die des Königlichen Statistischen Bureaus. Die alphabetische Ordnung in Teil II und III ist für das Auge berechnet; also sind ä, ö und ü ohne Unterscheidung zwischen a, o und u eingeordnet. Nur in Teil II sind Namen, deren Unterscheidungswörter Adlig, Königlich, Alt, Neu, Deutsch, Französisch, Groß, Klein, Hohen, Nieder, Ober und Unter noch selbständig und abtrennbar sind, unter dem Stammwort eingeordnet, da nur so diese in älteren Schriften vielfach ohne das Unterscheidungswort genannten Orte sich ohne Schwierigkeiten identifizieren lassen, zu deren Überwindung sonst oft eine Landkarte in größerem Maßstabe nötig wird. Auch sonst ist der Unterscheidung gleichnamiger Orte alle mögliche Sorgfalt zugewandt worden.

Von der Übung in Abteilung I, Heft 1, im II. Teile nur den politisch selbständigen Gemeinden (Städten, Gutsbezirken, Landgemeinden) eigene Artikel zu widmen, ist insofern abgewichen worden, als auch besonders benannte Teile von solchen selbständig behandelt worden sind, wenn sie bei irgend einer Konfession kirchlich selbständig oder es kirchlich oder politisch zu werden aus dem Wege sind, oder wenn