Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/448

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Der göttingische Meier war, soweit er nicht das Eigentum an der Baustelle (Kothof, vgl. S. 92) erlangt hatte, ein reiner Zeitpächter. Das Land wurde ihm auf 3, 6 oder 9 Jahre zugeschlagen'. Auch gehörten ihm die Gebäude noch im 18. Jahrhundert so wenig wie zur Zeit des Gandersheimer Landtagsabschiedes'. Höchstens einigen Domänenmeiern waren im 18. Jahrhundert die Gebäude auf terminliche Zahlung verkauft, und am Gut ein Erbrecht verliehen worden. Die Privatgrundherren hatten sich trotz des Zuredens der Regierung geweigert, diesem Beispiel zu folgen, und selbst die Domänenmeier scheinen meist nur das bessere Recht an Gebäuden, dagegen nicht das am Land erworben zu habend So konnte die Kalenberger Meierordnung auf Göttingen nicht ausgedehnt werdend

Die Ablösungsgesetze gingen am göttingischen Meier vorüber, und solange das welfische Haus in Hannover regierte, blieb er als ehrwürdiges Überbleibsel eines längst vergangenen Rechtszustandes zu demselben Recht sitzen, zu dem 600 Jahre früher der erste freie Landsasse auf der leer gewordenen Lathufe angesetzt morden war.

Kurz nach der Einverleibung Hannovers in den preußischen Staat war der Zustand etwa folgender ^.

Neben dem Domanium hatte die Klosterkammer die meisten Zeitmeierpachthöfe. Diese Domanial- und Klostermeier hatten jetzt sämtlich das Eigentum an den Gebäuden erworben. Zum Teil waren sie auch Eigentümer der Baustelle und einiger Garten- und Ackerländereien. Sie besaßen also wie die Meier in Grubenhagen nur den Hauptteil ihres Landbesitzes (die Hufe auf dem Feld) zu Zeitpachtmeierrecht. Denjenigen, die auch an dem Hofvlatz nur Pachtmeierrecht hatten, mußte die Kammer die Gebäude nach Ablauf der Pacht gegen Taxat abnehmen.

In der Regel aber blieb der Hof, wie er einmal entstanden war, als Ganzes auch bei jeder Neuverpachtung bestehen und wurde bei der Familie des Pächters gelasseu, solange qualifizierte Erben zur Übernahme vorhanden waren. Die Pachtperioden betrugen 12 bis 30 Jahre. Bei jeder Neuverpachtung fand eine Regulierung des


' Vgl. Stüve, Lasten, S. 120. — Strube, De iurs villiooruni, S. 304 u. 305 (Konzept der Kalenb. Meierordnung, § 8); daselbst, aoeß88ions8 Nr. Z0,

^ Vgl. Kalenb. Weierordnung bei Ovpermann, Sammlung meierrechtlicher Verordnungen, 2. Aufl., 1861, Nr. 9.

2 Das Folgende ist der anschaulichen Schilderung Drechslers (Die bäuerlichen Zustände im Amt Göttingen) entnommen; vgl. Schriften des Vereins f. Sozialpolitik, Bd. XXIV (Bäuerliche Zustände in Deutschland, 3, Vd.), Leipzig 1883, S. 66-70.