Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/445

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Wie man diese Bestimmungen ssehandhabt hat, zeigt am besten ein Ausschreibe!, der Landdrostei Lüneburg an die ihr unterstehenden Ämter und Amtsoogteien vom 29. Dezember 1841 ^. Die Landdrostei erinnert in diesem Ausschreiben daran, daß auf Grund des Kap. 44 der Polizeiordming Herzogs Christian von 1618 die Hofbesitzer zur Parzellierung ihrer Höfe und Veräußerung der Hofspertinenzien der regiminellen Genehmigung bedürfen. In demselben Reskript wird auch das Verbot der Vereinigung mehrerer Bauernhöfe in einer Hand und der Einziehung und Vereinigung derselben mit einem Gut wieder eingeschärft. In jedem Fall, wo eine solche Vereinigung beabsichtigt wird, muß ein Dispens von der gesetzlichen Vorschrift nachgesucht werden, der mit besonderen Gründen zu motivieren ist. Es ist, wie das Reskript hinzufügt, den Guts-, Dienst- oder Zehntherren in einzelneil Fällen die Erwerbung bäuerlichen Grundeigentums zur Anlegung der erhalteneu Ablösungskapitalieu gestattet morden, wem: eine solche Vereinigung mit dem Prinzip der Erhaltung des reihepflichtigen Grundbesitzes vereinbar war.

So hat der hannoversche Staat durch die Ablösungsgesetzgebung zwar die Aufhebung der Privatgrundherrschaft ermöglicht, aber zugleich die von und unter der Priuatgrundherrschaft geschaffene ländliche Verfassung auf das strengste aufrecht erhalten.

Dieses Ziel hat er dadurch erreicht, daß er einerseits die ursprünglich nur durch die Privatgrundherrschaft bedingten Rechtsnormen als bäuerliches Privatrecht beibehielt, andererseits aber die ebenfalls bestehende publizistische Grundherrschaft weiterübte.

Erst nach dem Untergang des hannoverschen Staates ist dieser merkwürdige Rechtszustand beseitigt worden. Der preußische Staat hat durch das Gesetz vom 28. Mai 1873 2, die staatliche Grund-Herrschaft, durch das Gesetz vom 2. Juni 1874 die Hauptnormen des bäuerlichen Privatrechts ^, aufgehoben und an dessen Stelle, dem Geist der Zeit gemäß, ein fakultatives Bauernerbrecht in Gestalt der Höferolle gesetzt-


' Vgl. Oppermann, Sammlung meierrechtlicher Verordnungen, 2. Auflage. Nienburg 1861, Nr. 41a,

^ Aufhebung der Geschlossenheit der Höfe und der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Höfekontrakte durch die preußische Gesetzgebung: vgl. Gesetz über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover vom 28, Mai 1878, § 8 (Gesetzsammlung f, die Kgl, Preuß, Staaten 1873, Nr. 20, S, 2Z4). — Über Einführung der Höferolle vgl. Gesetz betr. das Höferecht in der Provinz Hannover vom 2. Juni 1874 (Gesetzsamml, 1874, S. 186); Abänderung desselben, Gesetz vom 24. Februar 1880 (Gesetzsamml. 1880, S. 87 ff.).