Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/444

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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dieses Satzes würden auch die Bestandteile des Allodiums, die zur Ablösung Verwendet morden sind, den Geschwistern verloren gehen.

Hier bestimmt nun das Gesetz, jedoch nur aus Billigkeitsrücksichten, daß die Allodialerben für die großen dem Allodialvermögen durch die Ablösung erwachsenen Verluste entschädigt werden sollen.

Ähnlich wie das Gesetz vom Jahre 1766' hält auch die Verordnung vom Jahre 1833 den Unterschied zwischen Allod und Recht am Bauerngut aufrecht. Zwar ist das Recht am Bauerngut jetzt ebenso wie das Recht am trennbaren Grundstück oder am Hausgerät Eigentum geworden. Aber das Eigentum am Bauerngut unterliegt ebenso wie das Eigentum am Fideikommiß so vielen besonderen Rechtssätzen, daß zwischen ihm und dem Allod noch tiefgreifende juristische Verschiedenheiten bestehen.

Aber die Grundsätze des Meierrechts werden nicht nur zum Privat-recht des Bauernstandes erhoben, sondern der Staat übt jetzt kraft öffentlichen Rechts eine durch die Mitwirkung der Privatgrundherren nicht mehr beschränkte Grundherrschaft über die Bauernhöfe aus.

Schon die Verordnung vom 10. November 1831 hatte bestimmt: die Disposition der Eigentümer über die frei gewordenen Höfe ist denselben Beschränkungen unterworfen, denen bisher durch Gesetz, Herkommen und Gemeindeverfassung die freien Bauernhöfe derselben Gegend unterlegen habend

Die Handhabung dieser Nestimmungen geschieht durch die Ortsobrigkeiten (Ämter und Gerichte), denen zu diesem Zweck ein Aufsichtsrecht über die Höfe zusteht ^. Insbesondere ist ihr Konsens erforderlich, wenn einzelne Stücke von den Höfen veräußert werden fallen.

Unsere Verordnung erhält diese Bestimmung ausdrücklich aufrecht‟ und ordnet weiter an: sämtliche Verhandlungen (Kontrakte) über die Höfe muffen vor der ^Ortsobrigkeit vorgenommen werden^. Den Ortsobrigkeiten steht dabei das Recht der Einwirkung dahin zu, daß die zur Erhaltung der Güter bestehenden Anordnungen nicht überschritten werdend Wo jedoch die Provinzialgesetze eine umfassendere Befugnis der Obrigkeit für die bereits freien Höfe vorschreiben, bleibt diese Befugnis auch für die infolge der Ablösungsgesetze frei gewordenen bestehend


! Vgl. oben S, 412.

2 Vgl. Gesetzsammlung 1831, Nr. 55, § 33.

°> Vgl. Gesetzsammlung 1833, Nl. 21, § 1,

^ Vgl. Gesetzs. a. a. O., 8 3, Absatz 1 u. 2.