Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/426

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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forderten. Der geringe Vorteil, den das Meierrecht dem Grundherrn noch brachte, die ewigen Zänkereien zwischen Grundherrn und Meier, die Verderblichkeit des Naturalzehnten und der auf den Rittergütern noch bestehenden Frondienste wurden ins hellste Licht gestellt.

Außer denjenigen, die aus Gründen der Landwirtschaftstechnik die Ablösung der grundherrlichen Lasten verlangten, traten, besonders seit dem Ausbruch der französischen Revolution, Agitatoren auf, die vom Standpunkt des Natur- und Menschenrechts aus der damals bestehenden öffentlichen und teilweise auch der privaten Rechtsordnung und in dieser besonders der Grundherrschaft den Krieg erklärt hatten.[1] Sie hielten die ganze bestehende ländliche Verfassung für ein sinnlos gewordenes Überbleibsel der feudalen Epoche und forderten, daß man zugleich mit den übrigen mittelalterlichen Institutionen auch sie beseitige. Kleine Unruhen in Hildesheim und Kalenberg standen offenbar mit dieser Agitation in Verbindung, und unter solch drohenden Anzeichen ging das Jahrhundert zu Ende.[1]


§ 3. Die französisch-westfälischen Gesetze und die Ereignisse bis zum Erlaß der hannoverschen Ablösungsgesetzgebung.

Mit Beginn des 19. Jahrhunderts wurde der Kurstaat in die englisch-französischen Kriegsmirren hineingezogen und bald dem welfischen Fürstenhaus für die Dauer der Kriegsjahre völlig entrissen.

Nach kurzer preußischer Herrschaft kam er 1807 dauernd in den Besitz der Franzosen. Die südlichen Provinzen und das Fürstentum Hildesheim wurden mit dem Königreich Westfalen vereinigt; die nördlichen Landesteile blieben als Hauptbestandteile der hanseatischen Departements unter der unmittelbaren Herrschaft des Kaisers.[2]

In beiden Gebietsmassen wurden nun sogleich in ihren Grundzügen übereinstimmende Ablösungsgesetzgebungen erlassen.[3]

Sämtliche formell persönliche Verpflichtungen, wie Halseigenschaft, Eigenbehörigkeit, Personaldienste, Gesindedienstzwang, Bedemund,


  1. 1,0 1,1 Vgl. Stüve, Lasten, S.5 ff. — Stüve, Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover, Jena 1832, S.27. — Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, Jahrgang 1861, S.307 (Bauernprozeß im Stift Hildesheim).
  2. Vgl. v. Heinemann, Geschichte von Braunschweig und Hannover, Bd.III (Gotha 1892), S.311-351.
  3. Vgl. Stüve, Lasten, S.75-79. — Dönniges, Die Landkulturgesetzgebung Preußens, Bd.II. Berlin 1845. Abt.2, S.109-116 u. 120-124 (hier finden sich die in den folgenden Anmerkungen zitierten westfälischen und französischen Gesetze).