Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/425

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Niemals ist von einer Befreiung des Grundeigentums, von einer Beseitigung der grundherrlichen Verfassung die Rede. Da, wo sie sich von selbst durch freie Übereinkunft der Beteiligten vollzieht, steht ihr der Staat mißgünstig gegenüber. Er kann sie zwar nicht verhindern, aber er hält die Grundsätze des Meierrechts auch für die freigekauften Meierhöfe in Geltung,

Die Gründe, die dm Staat zu diesem starren Festhalten an der grundherrlichen Verfassung bewogen, sind nicht schwer zu finden.

Vor allem war man fest überzeugt, daß die Kammereinkünfte, deren größten Teil die grund- und leibherrlichen Gefälle bildeten, durch die Ablösung dieser Gefälle den größten Schaden erleiden würden ^.

Ferner betrachtete man den grundherrlich gebundenen Bauernhof als die Grundlage der Staats-, insbesondere der Steuerverfassung, und man bezweifelte stark, ob nach Wegfall des grundherrlichen Bandes der Staat allein imstande sein würde, die Höfe in ihrer Konsistenz zu erhaltend

Endlich war auch der bei der Negierung höchst einflußreiche grundherrliche Adel in der Mehrheit gegen jede Aufhebung der grundherrlichen Gefälle. Denn auch er fürchtete bei dem geringen Umfang des von ihm unmittelbar besessenen Grundes und Bodens von der Ablösung eine bedeutende wirtschaftliche Schädigung und außerdem noch eine Verminderung seines sozialen und politischen Einflusses auf dem platten Lande.

Gegen diese mächtigen Verteidiger des bestehenden Zuftandes erhob sich dann am Ende des Jahrhunderts immer heftiger die Privatmeinung ^.

Zunächst waren es die Vertreter der rationellen Landwirtschaft, Thaer an ihrer Spitze, die sich mit Dienstabstellungen und Gemeinheitsteilungen nicht begnügen wollten und völlig freies Grundeigentum als Voraussetzung aller landwirtschaftlichen Fortschritte dringend


^ Vgl. Lehzen, Hannovers Staatshaushalt, S. 51.

^ Vgl. z. V. das über die Schrift des Amtmanns Brandes zu Harburg als Beantwortung einer Preisaufgabe der Landwirtschaftsgesellschaft zu Celle a. 177? in der Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 12? ff., Gesagte. — Verteidigung der bremischen Meierverfafsung durch den Amtsschreiber Meier in Annalen der Kurland«, Bd, V (1791), S. 257 ff.

" Vgl. Stüve, Lasten, S. 70-75. Plan des Geh. Kriegsrats v, Lenthe zur Aufhebung des Weierverhältniffes in Annalen der Kurland«, Nd, VII (1793), S. 1 ff, — v, Münchhausen, Über Lehnherrn und Dienstmann, Leipzig 1793.