Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/422

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[421]
Nächste Seite>>>
[423]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Produkte, die zu Ende des 18. und zu Anfang des 19. Jahrhunderts fast ununterbrochen herrschte, ließ sie das häufig beträchtliche Dienstgeld leicht ertragen ^. Sie empfanden so nur die Vorteile der Abstellung.

Die grundherrliche Verfassung Niedersachsens endlich ist durch Abstellung der Naturalfrondienste auf den Domänen nur befestigt worden. Einer der wenigen Ansätze zum gutsherrlichen Verhältnis, der hohe Naturaldienst der südniedersächsischen Domänen, verschwand, um einer Rente Platz zu machen, die sich in nichts mehr von den übrigen grundherrlichen Leistungsverpflichtungen unterschied. Denn von einer Ablösung der festgesetzten Geldrente durch Kapitalzahlung ist in keiner Verhandlung die Rede.

Die zweite der großen Reformen der ländlichen Verfassung Niedersachseus war die Gemeinheitsteilung, Sie wurde jedoch im 18. Jahrhundert noch nicht durchgeführt, fondern nur vorbereitet. Auch hat sie so gut wie keine Beziehungen zur Entwicklung der Grundherrschaft gehabt. Einige kurze Bemerkungen über ihre Anfänge mögen daher genügen.

Die Aufmerksamkeit der hannoverschen Regierung wurde zum erstenmal bei Gelegenheit der Verkoppelungen in Lauenburg auf die Gemeinheitsteilungen gelenkt ^.

Dieses kleine Gebiet, dessen ländliche Verfassung derjenigen der Herzogtümer Schleswig und Holstein sehr ähnlich war, gehörte damals teilweise zum Kurstaat ^.

Wie in Schleswig-Holstein, so wurden auch hier schon seit Beginn des 18. Jahrhunderts die Feldmarken verkoppelt und die wenigen vorhandenen Gemeinheiten geteilt ^. Gegen Ende des Jahrhunderts gewann diese anfangs vereinzelt auftretende Maßregel allgemeine Verbreitung. Auch die hier ziemlich bedeutenden Domanial-vormerke wurden bei dieser Gelegenheit zerschlagen und ihre Bestandteile mit den Gemeinheiten zur „Egalisierung‟ der in einer Reiheklasse befindlichen Bauernhöfe verwendet^. Zugleich erfolgte hier auch die Zugeldsetzung der sehr hohen Naturalfrondienste^. .


! Vgl. S.421 Anm.5.

2 Vgl. Celler Festschrift, Abt, 2, Bd. I, S. 281 ff,

6 Vgl. Celler Festschrift, ci, a. O. Hanssen, Die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse überhaupt in den Herzogtümern Schleswig und Holstein, St. Petersburg 1861. S. 70-72.

' Celler Festschrift, Abt, 2, Bd. I, S. 284. — ttenerglia XVIII. Dienstsachen. Oouv. XVIII. Akta, betr. Abstellung der Naluralkienste 1773-91. Bericht des Sekretärs Meier, äcl, 30. Oktober 1790.