Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/421

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[420]
Nächste Seite>>>
[422]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


zu erneuernd Rezesse auf ewige Zeiten konnten nicht abgeschlossen werden, weil damals die Zustimmung des Königs nicht zu erlangen war. Erst nach der Wiederherstellung Hannovers wurde die Rückkehr zur Naturalleistung auch formell ausgeschlossen ^.

So vollzog sich die Dienstabstellung auf den Domänen des Kur-staates. Ihre Bedeutung ist klar. Überall hat sie einen Einfluß auf die Beschaffenheit und den Umfang der Domaniallandwirtschafts-betriebe ausgeübt. Im Süden mußten die größten Amtspachtungen auf ein gewisses Maß verkleinert werden; im Norden verschwand ein Teil der kleinen Ämtspachtungen mit der Dimstaufhebung völlig. Die übrig bleibenden Betriebe mußten ihre Arbeitsverfassung ändern. All die Stelle der Spann- und Handdienste traten eigene Spann-Haltung, Gesinde, freie Tagelöhner und gebundene Gutstagelöhner. Im Süden, wo das Bedürfnis nach Arbeitskräften bei dem größeren Umfang der Landwirtschaftsbetriebe am stärksten hervortrat, boten die hier in großer Masse vorhandeilen Kleinköter, Vrinksitzer und Anbauer als freie Tagelöhner neben dem Gesinde genügenden Ersatz für die weggefallenen Dienste ^.

In den nördlichen Landesteilen traten auf den wenigen dort vorhandenen größeren Betrieben Häuslinge als gebundene Tagelöhner neben freie Tagelöhner und Gesindel Aber nirgends brachte die Dienstabstellung eine irgendwie bemerkbare Änderung in der sozialen Struktur der ländlichen Bevölkerung hervor. Sie hat ebenso wenig wie die spätere Dienstabstellung auf den Rittergütern eine vorher nicht vorhandene Arbeiterklasse neu geschaffen. Umfang und demgemäß auch das Arbeitsbedürfnis dieser Betriebe waren hierfür zu gering. Die handdienstfrei gewordenen niederen Klassen der ländlichen Bevölkerung genügten, ohne daß die eine oder andere ihren Umfang wesentlich vergrößerte, diesem Bedürfnis vollkommen.

Den Pflichtigen brachte die Abstellung des Naturaldienstes bedeutende Vorteile.5 Die günstige Handelskonjunktur für landwirtwirtschaftliche


1 Vgl, das unter Seite 420 Anm. 3 angeführte Aktenstück äß a. 1806.

2 Vgl, Kalenb. Nriefsarchiu, I1e8. 23, 4. Kammersachen Nr. 43. Dienst- abstellungen, UenßMia 1767-1827.

2 Vgl. v. Gülich, Über die Verhältnisse der Bauern im Fürstentum Kalen-berg. 1831. S, 46. Über das Steigen der Gesindelöhne in dieser Zeit Vgl. Thaer und Venecke, Annalen der niedersächsischen Landwirtschaft, Bd. I, St, 1, S. 4 ff,; St. 3. S. 100 ff.

4 Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. II, S. 292,

° Vgl. Stüve, Lasten, S.69-75. v. Gülich, Verhältnisse der Bauern in Kalenberg, S.26 ff. v. Gülich, Geschichtliche Darstellung des Handels, der Gewerbe und des Ackerbaues, II. Jena 1880. S.298-314.