Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/417

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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von sieben Dörfern, die an die kleine Ämtspachtung Pattensen gedient hatten, ab und vereinbarte mit dem Pächter, daß er die Pachtung mit Tagelöhnern und eigenem Gespann führen solle. Die Änderung ging leicht, da die Umtspachtung klein war.

Freilich verhehlte der Kammerpräsident in seinem Bericht dem König die Schmierigkeiten nicht, denen eine Abstellung auf großen Ämtshaushalten begegnen würde. Zum Beispiel könnten große Brauereien, wie die des Amts Kalenberg, ohne Frondienste gar nicht bestehen. Er wolle daher den Dienst bei diesen zunächst auf das äußerst notwendige Maß beschränken, nicht aber ganz aufheben. Der König billigte alle Maßregeln, die der Kammerpräsident beliebt hatte.

Vom Jahre 1768-1773 trat eine Pause ein, die sich wohl durch den am 26. November 1770 erfolgten Tod Münchhausens erklärt ^. Er sollte die Vollendung seines Werkes nicht mehr erleben. Jedoch bleibt ihm neben so vielen anderen Verdiensten auch der Ruhm, der geistige Urheber der Dienstreform gewesen zu sein.

Zu Ende des Jahres 1773 begannen die Verhandlungen über die Dienstreform wieder ^, und diesmal war es der König selbst, der wohl auf Veranlassung des Kabinetsministers v. Behr, die Anregung dazu gab. Am 11. Februar 1774 erklärte er der Kammer ausdrücklich, daß es ihm nicht auf Erleichterung, sondern auf völlige Abstellung ankomme. Die Kammer ging energisch ans Werk. Bei allen frei werdenden Amtspachtungen ließ sie die Neuuerpachtung zunächst anstehen und untersuchte durch besondere Kommissare den Zustand des Dienstmcsens behufs völliger Abstellung.

In einer Sitzung der Doniänenkammer vom 2. Mai 1774 entwickelte der Geheimerat von Bremer den Plan, nach dem die Abstellung durchgeführt werden follte. Da die hier aufgestellten Grundsätze


1 Vgl, Allgemeine Deutsche Biographie, Vd. 22, S, 78Z ff.

2 Vgl, »LnßiÄia XVIII. Dienstsachen, «onv. XVIII. Nkta, betr. Ab stellung der Raturalbienste 1773-91. — Nei dieser Aufstellung fehlen die Herzogtümer Bremen und Lauenburg, In elfterem waren die Dienste auf den meisten Ämtern schon von der schwedischen Regierung zu Geld gesetzt worden. Die Zu- geldsetzung der auf wenigen Ämtern noch bestehenden unbedeutenden Natural- dienstpfiicht erfolgte ohne jedes Hindernis in den 80er Jahren des 18. Jahr hunderts. Vgl. Akten, lle». 76. XVIII. 6«nßrg,Iia. Dienstsachen. 0onv. XVIII. Akt«, betr. Abstellung der Naturaldienste 1773-91; oben S. 209-211. In den ö Ämtern des Herzogtums Lauenburg konnte die Abstellung des Dienstes erst 1791-92 in Verbindung mit Verkuppelung und Gemeinheitsteilung vorgenommen werden; vgl. unten S. 422.