Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/415

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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auf Domänen und Privatgütern in allen Einzelheiten, ließ es jedoch hinsichtlich der Zahl der Diensttage und der Frage, ob Geld- oder Naturalleistung, bei dem Herkommen eines jeden Orts bewenden. Da hier der Naturalfrondienst überall bis ms 19. Jahrhundert fortdauerte', blieb sie neben -dem lokalen Herkommen für die Dienstverfassung dieses Gebietes im 18. Jahrhundert maßgebend.

Im Kurstaat wurden durch die sogenannte Goehrder Konstitution von 1719 2 alle meierrechtlichen Streitigkeiten des Domaniums und ferner alle Streitsachen über Maß und Beschaffenheit der Domanial-frondimste den ordentlichen Gerichten entzogen und der Jurisdiktion der Domänenkammer unterstellt.

Eine wirkliche Reform der Domanialdienstverfassung des Kurstaates wurde erst von dem Geheimerat Gerlach Adolf von Münch-hausen in Angriff genommen, dem im Jahre 1753 von Georg II. das Präsidium der Domänenkammer übertragen worden war^. Sogleich nach seinem Amtsantritt suchte er sich durch einen Briefwechsel mit dem in diesen Verhältnissen sehr erfahrenen Abt Georg Ebel von Lokkum über die Dienstverfassung des Fürstentums Kalenberg zu unterrichtend In den Jahren 1753 und 1756 verlangte er durch zwei Ausschreiben von allen Ämtern des ganzen Landes eingehende Berichte über das Dienstwesen-'.

Das letzte Ausschreiben fiel gerade in den Beginn des siebenjährigen Krieges und wurde erst nach dem Friedensschluß im Jahre 1763 beantwortet'.

In diesen Verhandlungen traten die Schäden des Dienstwesens offen zu Tage. Abgesehen von den unvermeidlichen Übelständen, die der Naturaldienst für die Pflichtigen mit sich brachte, hatten sich die schon von den Amtsordnungen bekämpften Mißbräuche eingeschlichen. Die Amtleute hatten trotz des Verbots die Frondienste, soweit sie diese nicht selbst für die von ihnen gepachteten Amtshaushalte verbrauchten,


' Vgl, Celler, Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 364-866, 370. — v. Goertz-Wrisberg, Entwicklung der Landwirtschaft auf den Goertz-Wriebergschen Gütern. Jena 1880. S. 85 ff. — Lüntzel, Lasten. S. 164. 167.

2 Vgl. Oppermann, Sammlung Nr. 9, S. 28 ff.

2 Allgemeine deutsche Biographie, Bd. 22, S. 73S.

^ Vgl, Akten der vormaligen Domänenkammer, Hannover, v«8. 76. 6ene-inlis, XVIII, Dienstsachen. <üc>nv. XXIV betr. das Dienstmesen im Lande überhaupt 1755-70.

6 Vgl. Alten der vormaligen Domänenkammer. Hannover, vs«. 76. 6enß. ralia XVIII. Dienstsachen, «onv. VI, 1753-54. Lonv. VIII u. IX, 1754-63, «onv. X, 1767-68.