Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/403

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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wurde für geschlossen erklärt, und kein Stück desselben durfte ohne dienstherrlichen oder Regiminalkonsens davon abgetrennt werdend

In Kalenberg und Braunschweig - Wolfenbüttel wurden die Beamten angewiesen, alle als Pertinenzländerei festgestellte und nicht beim Hofe befindliche Länder« dem Hofe wieder beizulegend Der Pfandinhaber dieser Länderei sollte, soweit es für den Hof erträglich sei, für feine Forderung entschädigt werden d In Hildesheim erhielt jeder Dienstberechtigte die sogenannte Reunionsklage, vermittelst deren er jedes zum dienstpflichtigen Ländereibestand gehörige Grundstück unmittelbar »indizieren konntet

Im Süden wurde also in der Hauptsache durch unmittelbare staatliche Eingriffe das Bauerngut im Rechtssinu der dienst- und steuerpflichtige Ländereikomplex neu geschaffen. Der Grund ist einleuchtend. Die wichtigste Staatslast war der Dienst. Dieser aber lag nicht auf dem Meiergut, d. h. den meierrechtlich besessenen Stücken, sondern auf dem aus Bestandteilen verschiedenster rechtlicher Qualität bestehenden Grundstückskomplex. Dieser konnte nur durch eine Gesetzgebung von wesentlich öffentlichrechtlichem Charakter wieder zusammengebracht und zusammengehalten werden.

Etwas anders lagen die Verhältnisse im Norden, besonders im Fürstentum Lüneburg. Der Begriff des Bauerngutes im Rechtssinu war hier, allerdings in etwas anderer Weise als im Süden, schon durch die Polizeiordnung von 1618 geschaffen worden. Dieser Träger der Staatslast war nun hier ganz oder zum Teil mit dem Meiergut identisch. Ungleich dem Süden, wo der Grundherr oft nur an Bestandteilen des Bauerngutes im Rechtssinn ein Interesse hatte, richtete sich hier das Interesse des Grundherrn wie das des Staates auf das gleiche Objekt. Dieses Gut mußte der Grundherr unter den alten Bedingungen besetzt erhalten oder neu besetzen. Seine Ansprüche, Dienst und Zins, lagen wie die des Staates auf dem ganzen Gut. Er hatte daher ein eigenes großes Interesse an dessen Wiederherstellung.

Die vom Staat gewollte Redintegrierung der Bauerngüter war


' Vgl. Oesenius a. a. O.; Hildesheim. Polizeiordnung § 86; Locl. «Ünnzt. d. eap. V, Nr. 43. — Über die Entschädigung der Pfandinhaber vgl. die letzterwähnte kalenb. Verordnung,

2 Vgl. Busch, Beiträge zum Meierrecht in Hildesheim § 19, der die Geschlossenheit wegen Dienstpflicht nur für spannfähige Hofe gelten lassen will. Vgl, gegen diese Auffassung den Bericht der hildesheimischen Regierung in der juristischen Zeitung f, das Königreich Hannover, 1832, Heft 1, S. 97 ff.