Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/402

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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unmittelbar in Meierrecht verwandelt wurde, bestand ein einheitliches, von einem Grundherrn abgeleitetes Besitzrecht am ganzen Bauerngut'.

Der Dienst und die Steuer lagen also im Süden sehr häufig auf Ländereikomplexen, die von verschiedenen Grundherren abhängig waren, oder deren größere oder kleinere Bestandteile überhaupt keinen Grundherrn hatten.

Im Norden dagegen lag die Staatslast auf einem Bauerngut, das der Regel nach in allen seinen Bestandteilen einem und demselben Grundherrn gehörte.

Die Abäußerung von Bestandteilen der Bauerngüter, welche die Gesetzgebung schon vor dem Krieg so lebhaft bekämpft hatte, war nun im Verlauf des Krieges so häufig geworden, daß beim Friedensschluß wohl nur die Minderzahl der Höfe ihren ursprünglichen Bestand gewahrt hatte.

Der Bauer hatte, so oft er geldbedürftig gewesen war, ein Stück des Gutes an den unter glücklicheren Bedingungen wirtschaftenden Köter, Vrinksitzer oder Häusling versetzt.

So waren überall in unserem Untersuchungsgebiet an der Reihe gebliebene, wie auch wüste Höfe massenhaft auf Bruchteile ihres früheren Bestandes verkleinert worden, und diese Absplitterung dauerte nach dem Friedensschluß bei der Notlage der bäuerlichen Bevölkerung fort. Neben der Wiederbesctzung der wüsten Höfe war die Bekämpfung des Zersplitterns der noch besetzten die Hauptaufgabe der Regierungen.

Es ist nun sehr merkwürdig, in welcher Weise die verschiedenen Territorialgewalten dieser Bewegung entgegentraten. Wenige Beispiele zeigen so klar, wie die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auch eine gleichartige Staatsthätigkeit bedingen.

In den drei südlichen Territorien (Kalenberg, Hildesheim und Braunschmeig) wurde durch die braunschweigische Landesordnung vom Jahr 1647, die Hiloesheimer Polizeiordnung vom Jahr 1665 und die kalenbergische Verordnung über die Redintegnerung der Meiergüter vom Jahr 1691 für sämtliche Bauerngüter der Pertinenz-uerband geschaffen ^. Ein in jedem einzelnen Fall als Hofpertinenzen oder dienstpflichtiger Ländereibestand näher zu bestimmender Komplex


i Vgl. oben S. 6? u. 68.

u Vgl. Gesemus, Weierrecht I, S. 484. — Hildesheimev Landesordnungen, Hilbesheim 1822, Bd. I. S. 64 (Pülizeiordn. z 86). — Loä. Lon8t. <Äp. V, Nr. 43 », 1691).