Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/382

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Meiers keine Schmierigkeit bot. Hier aber trafen sie mit dem Landesherrn zusammen, der zu gleicher Zeit seine Ansprüche an die Meier durch Anforderung erhöhter Dienste und Steuern bedeutend steigerte. Schon der erwähnte Landtagsabschied von 1526 zeigt, daß der Landesherr ein Interesse an dem Meier zu nehmen begann.

Der Herzog Erich der Ältere gab der Landschaft die Versicherung, sie nicht an Erb« oder Pfandgütern nötigen zu wollen, so daß ein jeder seiner Meier und Gitter mächtig sein solle, sie zu setzen oder zn entsetzen, wenn (war) der Meier oder Köter das verursachete. Den Dienst der Bürger- und Prälatenmeier wolle er mäßigen, den der Iunkermeier bis auf Nurgfesten und Landfolgen ganz abschaffen.

Der Herzog hat die Verfttgungsfreiheit der Grundherren über ihre Meiergüter in nicht näher beschriebener Weise beschränkt. Wahrscheinlich hat er sie verhindert, ihre Meier abzusetzen. Jetzt sollen sie die Abmeierungsbefugnis wieder haben, aber nur für den Fall, daß der Meier selbst zu seiner Abmeierung Veranlassung giebt. Es ist eine allerdings sehr allgemein gehaltene gesetzliche Beschränkung der unbedingten Verfügungsfreiheit der Gruudherren, die uns hier zum erstenmal entgegentritt.

In allen Einzelheiten deutlich erscheint dieser Interessenkonflikt in dem Streit Herzog Heinrichs des Jüngeren von Braunschweig-Wolfenbüttel mit der Stadt Braunschweig über die in den landesherrlichen Gerichten gesessenen Bürgermeier.0 Der für die ganze in Rede stehende Entwicklung typische Verlauf dieses Streites rechtfertigt ein näheres Eingehen auf denselben.1

Im Jahr 1540 war der Herzog, der dem alten Glauben anhing, mit der der evangelischen Lehre zugethanen Stadt in offenen Streit geraten, und jede von beiden Parteien lieh Flugblätter ausgehen, um den Gegner die Schuld an den MißHelligkeiten zuzuschieben und die öffentliche Meinung für sich zu gewinnen.

Die Stadt beklagte sich: „daß der Herzog ihre Meiger und arme leute, in und außerhalb ihren gerichten und Obrigkeiten gesessen, mit ungewöhnlichen schweren Diensten, Dienstgelde und großen merklichen Schätzungen beschwere, ausseuge und vorterbe, daß viele der-selbigen uns nicht allein die zinse und schuldige »flicht von unfern eigen gittern nicht geben und leisten mögen, sondern auch die guter


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1 Vgl. Gesenius, Meierrecht S. 41? ff. — Hauemann, Geschichte der Lande Vraunschweig und Lüneburg, Güttingen 1852, Nd. II, S. 227 ff.