Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/312

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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in den wachsenden Bedürfnissen der Herren, die nicht mehr von den Herrenhöfen allein befriedigt werden konnten, ihren Grund. Außerdem aber war bei dem so stark angewachsenen Villikationsbesitz des Herrn ein Naturalbezug der Leistungen des einzelnen Litonen sowohl wegen der Entfernung der Villikation vom Herrensitz wie auch wegen der Beschaffenheit dieser Leistungen unpraktisch. Die Herren zogen es daher sehr häufig vor, das ssrvitiuin des Villikus zu erhöhen und diesem dagegen die Abgaben der Laten ganz oder zum Teil zu übertragen. Aber selbst in den (nicht seltenen) Fällen, wo »si-vitiuin des Villikns und Abgaben der Laten streng getrennt blieben, wurden die letzteren für die ganze Villikation in bestimmter Höhe festgesetzt und der Villikus für die Ablieferung derselben verantwortlich gemacht'.

In beiden Fällen, sowohl wenn er die Leistungen der ganzen Villikation in der Form des «srvitiuin entrichtete, als auch wenn er die zwar getrennten, aber in bestimmter Höhe festgefetzten Abgaben des Haupthofes und der Laten leistete, lautete sein Auftrag dahin, die Villikation wie bisher zu vermalten und nach Höhe und Beschaffenheit im voraus bestimmte Abgaben als Ertrag abzuliefern.

Diese Verwaltung mit der Pflicht feste Abgaben abzuliefern unterschied sich von dem früheren Verhältnis dadurch, daß der Villikus nicht mehr den Ertrag der Wirtschaft des Haupthofes uud die Gesamtheit der Abgaben der Laten in der Höhe, wie sie gerade eingingen, ablieferte, sondern persönlich für eine bestimmte Menge und Beschaffenheit derselben veranmortlich gemacht worden war.

Er gab also jetzt nicht mehr den Ertrag der Villikation in nawi-a, sondern ein Äquivalent desselben. Thatsächlich mochte daher der Ertrag der Villikation die Abgabe in der Regel übersteigen. Da die letztere regelmäßig Jahr aus Jahr ein in derselben sich gleich bleibenden Höhe und Beschaffenheit geleistet werden mußte, so durfte sie schon wegen der unvermeidlichen Ausfälle nicht den ganzen regelmäßigen Sollertrag der Villikation in Anspruch nehmen. Der Villikus mochte daher jetzt häufig oder sogar regelmäßig einen Überschuß in seine Tasche stecken.

Aber diese rein faktische Veränderung hatte das Rechtsverhältnis noch unberührt gelassen. Noch immer war dieses nur ein aus dem Dienstverhältnis des Ministerialen entsprungener konkreter Auftrag


' Vgl. Kindlinger, Münstersche Beitrage II, Nr, 19 (a. 1106-1128), Nr. 36 (a. 1185-1205), — Moser, Osnabr, Geschichte I, Nr. 90 (a. 1189), — Archiv für Geschichte Westfalens sä. Wigand 14, S- 48 ff.; IIi, S. 1 ff., II2, S. 186 ff, (a. 1195-1198).