Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/304

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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einer den einzelnen Bedürfnissen entsprechenden planmäßigen Verteilung unterworfen'.

Bei allen diesen verschiedenen Arten, die Leistungen der Villikation zu bestimmen, blieb doch immer dies unzweifelhaft, daß die Villikation ein in der Hauptsache naturalwirtschaftliches Unternehmen war, das nicht für irgend einen Markt, sondern nur für die Befriedigung der Bedürfnisse des villikatiousherrlichen Haushaltes (im weitesten Siim) arbeitete.

Aus diesen Eigenfchaften der Villikation, die durch deren Natur als Vermögensobjekt des Villikationsherrn bedingt wurden, entsprang nun das Bedürfnis einer Verwaltung der Villikation durch Wirtschaftsbeamte. Als solcher Wirtschaftsbeamter erscheint der schon im vorige» Kapitel erwähnte villiLu», der Meier. Der Meier eines Villikationsherrn unserer Epoche hatte eine verantwortungsvolle und wichtige Stellung. Da der Herr regelmäßig fern von der Villikation weilte nnd niemals an der Verwaltung derselben selbstthätig Anteil nehmen konnte, mußte der Villikus alle aus der Verfassung der Villikation entspringenden Rechte und Aufgaben des Herrn wahr' nehmen. Er hielt mit den Laten das Hofgericht ab und nahm die Herreurechte im Namen des Herrn wahr. Er empfing die ständigen und unständigen Gefälle der Laten und betrieb die Landwirtschaft auf dem Herrenhof und dem Salland mit Hülfe der Frondienste der Laten -. Die Erträge dieser Landwirtschaft mußte er zugleich mit den Abgaben der Laten an den Sitz des Herrn liefern. Waren die genau ermittelten Erträge der Landwirtschaft auf dem Salland in bestimmter Höhe als regelmäßige Leistungspflicht des Herrenhofes festgestellt worden oder hatte man diese Erträge in täglichen oder wöchentlichen Hofdieusten (ssrvitia) fixiert, so mußte der Meier für die richtige Erfüllung dieser Schuldigkeiten der ihm anvertrauten Villikation Sorge tragen. Schließlich war er als Vorsteher der Villikation uoch zu allerlei Dienstleistungen für den Herrn ^ nnd zur Entrichtung der der Villikation als solcher obliegenden öffentlichen Lasten verbunden 2.


> I^ib, Iinn. monzzt. 8t. I^iuäßeri Il^moniit. (Neue Mitteilungen des thüringisch-sächsischen Altertumsvereins !>», S. 23 ff.) . . .: I)s ipso v»-o tsrri-toric, guieyuiä utilitatis evßlierit, (villieiiz) ßx int^ro cladit.

2 Vgl. S. 282, Anm. 2. — Kindlinger, Hörigkeit, Urt. Nr. 21 (a. 122S). Wigand, Archiv für Geschichte Westfalens III (1828), "Heft I, S. 91. (», 1123,)

^ Vgl, 0oä. Iraä, Vv^lf,, Nd. IV (Herford), S. 38 Anm. — Archiv für Geschichte des Niederrheins «6. Lacomblet, II, S. 249-290, Heberegister von Werden aus dem 12. Jahrhundert.