Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/281

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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ius litonum.1 Die Frondienste waren verhältnismäßig unbedeutend^. Die Abgaben zeigten große Verschiedenheiten, waren aber im ganzen nicht beträchtlich und besonders da, wo in Geld festgesetzt, höchst geringfügig °.

Eine Naturalteilung der Lathufe im Erbgang scheint der Regel nach nicht stattgefunden zu haben ^, Einer der Söhne übernahm das Gut. Ob die Geschwister des Anerben einen Anspruch auf Abfindung in Gestalt eines Brautschatzes hatten, ist ungewiß.

Verfügungen der Laten über das Gut unter Lebenden werden im II. und 12. Jahrhundert noch nicht erwähnt und waren, wenn sie überhaupt vorkamen, sicher nur mit ausdrücklichem Konsens des Herrn gestattet °, Schon im 13. Jahrhundert scheint unter den Laten derselben Villikatiou die Veräußerung und Verpfändung ganzer Lat Hufen allgemein üblich, und ihre Gültigkeit nur von Beobachtung bestimmter Formen abhängig gewesen zu sei«.',".

Die wrra inäainwieata und der Herrenhof befanden sich in unmittelbarem Besitz des Herrn. Da die Villikationsherren im I I, und 12. Jahrhundert regelmäßig mehrere Villikationeu besaßen, so war ausnahmslos ein Late oder ein besonders privilegierter Höriger


1 Siehe S. 280, Amn. 4,

^ Vgl. die unter S. 280 Nnm, 8 angeführten westfälischen Heberegister. Ferner Kindlinsser, Hörigkeit, Urk. Nr. 21 (a. 1225), Nr. 44 (a. 1287) § 4. — Wests, Urkundenbuch Bd. I, ^älütamenw, Nr. 9 (a. 1036). — Betr. Nieder-sachsen: Lüntzel, Lasten, S. 87 und Url, Nr. 2 (a. 1145). — Eine bedeutendere Dienstpflicht, ein Tag pro Woche, findet sich nur bei den Litonen des Klosters Helmstädt. (Vgl, über daiwrum mou. 8. I^iuäzeri a, n, O.) — Schon früh zu Geld gesetzt vgl. Urkundenbuch des Stifts und der Stadt Hameln, 1887, Nr. 169 (a. 1811-24).

2 Vgl. Lüntzel, Geschichte :c. Nb. I, S. 322-335, — Wigand, Paderborn, II, S, 164,

4 Vgl, Wests, Urk.-Vuch. Bd. II, Nr. 48 (a. 11S2).

° Die aus späterer Zeit stammenden Meierdingsfindungen lassen auf die frühere materielle Bedeutung des villikationsherrlichen Konsenses schließen. Vgl. Orimm, Weisthümer, III, S. 249, 253; IV, S, 673.

° Vgl. Urkundenbuch des Kosters Ilsenburg (Wernigerode) eä. Jacobs, I87S (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen. Bd. VII, 1 und 2), Nr. 228 (a. 1381), — Urkundenbuch des historischen Vereins für Niedersachsen (Walkenried), 1852, Band. II, Nr, 399 (a, 1268). — Lüntzel, Lasten, S. 82. — Seibertz, Urkundenbuch, I, Nr. 370 (a. 1275-1332). — Kindlinaer, Hörigkeit, Urkunde Nr. 43 lit, «,.