Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/265

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Diese Zugeldsetzung der Frondienste hatte deshalb in Hoya-Diepholz so allgemein stattgefunden, weil die Landwirtschaftsbetriebe auf den Rittergütern sehr unbedeutend waren, und ferner, weil die einem rittergutsbesitzenden Eigentumsherrn eigenbehörigen Bauernhöfe meist in einem weiten Umkreise einzeln zerstreut lagen und ihre Besitzer zu entfernt vom Rittergute wohnten, als daß der ihnen obliegende Frondienst für den Eigentumsherrn in nawi-a verwertbar gewesen wäre^. Waren so die dem Meier- und Eigenbehörigkeitsverhältnis gemeinsamen regelmäßigen Leistungsverpflichtungeu bei dem letzteren weit weniger erheblich als bei dem elfteren, so traten allerdings die für Freimeier nicht bestehenden unständigen Gefälle des Sterbfalls und Freikaufs erschwerend zu den dein eigenbehörigen Bauern obliegenden regelmäßigen Leistungen hinzu.

Gegenüber der rechtlich gestatteten Ausdehnung der Ansprüche des Eigentumsherrn war allerdings die faktische Ausübung der eigentumsherrlichen Rechte durchaus mild und erträglich zu nennend

Trotzdem ergaben sich aus der eigentümlichen Natur dieser Gefälle mancherlei Übelstande. Vor allem hatten Sterbfall und Freikauf die Nachteile aller Ungewissen Gefälle. Der Bauer empfand sie deshalb als drückend, weil er ihre Höhe nicht mit Sicherheit voraussehen konnte, besonders aber, weil die Verpflichtung zur Einlösung ihn häufig unerwartet traf, und nicht selten die Anforderung zur Dingung des Sterbfalls und des Freikaufs zu gleicher Zeit gestellt wurdet


! Vgl. Stüve, Lasten, S. 133. — Celler Festschrift a.a.O. Akten: Hannover vss. 88 Amt Hoya, V. Hüfesachen Conv. XXXII». Verzeichnis der Höfe und Gutsherrschaften im Amt 1790.

^ Vgl. Palm, Entwurf, S. 56, — Schlüter, Beiträge, S. 308. Annalen der Kurlande (ßä, Kraut und Iacobi), Bd. III S, 822. Bd. IX (1795) S. 613 -und 622. — Vgl. auch die Schilderung der osnabruckschen Eigenbehörigkeit bei Stüue, Lasten, S, 140-142. Dieser nennt sie viel „härter‟ als die Hoya-Diepholzsche, T. 140.— Zeitschrift des histor. Vereins für Niedersachen 1864 S. 322. — Archiv des historischen Vereins für Niedersachsen (Neue Folge) 1849, S. 124 ff. — Akten: Hannover Des. 88 Amt Uchte ^. I Conu. I 1701/62 toi. 73 und 84.

2 So hatte sich im Amt Diepholz (vgl, S. 251 Anm. 3) vielleicht ein förmliches Gewohnheitsrecht über die Bemessung des Sterbfalls gebildet. Über die Ursachen des materiellen Drucks der Eigentumsgefälle vgl. Palm, Entwurf, S. 109, vor allem aber Akten: Hannover He«. 88 Amt Lemförde. H. (-«nei-alis, und NisosIlÄnea Lonv. XXII 1789-1792. ^ew, die vorgeschlagene Abschaffung des Leibeigentums betreffend. Bericht des Amtsschreibers Meier an die Kammer fol. 1 ff. .