Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/240

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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der Genossen. Der Zins ist gering; jedoch werden von Hägerdingsgütern und besonders von Vogtdingsgütern auch Frondienste an den Herrn des betreffenden Verbandes geleistet ^. Wahrscheinlich aus diesem Grunde ist auch die Zersplitterung der Güter durch Teilung oder Abäußerung schon im Hägerdings- oder Vogtdingsrecht selbst verboten oder wenigstens erschwert ^. Trotz dieser Verbote scheinen auch diese Güter ihre Geschlossenheit zwar mehr als die Meierdings- und Freidingsgüter, jedoch weitaus nicht in demselben Maße wie die Meiergüter, bewahrt zu habend

In den Angehörigen der geschilderten Genossenschaften erkennen wir ziemlich klar einen Teil der Stände wieder, in die nach dem Sachsenspiegel die ländliche Bevölkerung Niedersachsens zerfiel.

Die Freidingsleute scheinen ursprünglich mit denjenigen Vogtdingsleuten, die aus den Angehörigen patrimonialisierter öffentlicher Gerichte hervorgegangen waren, eine Klasse gebildet zu haben. Beide gehörten dem Stande der Biergelden oder Pfleghaften an. Nur blieb das Gericht des Freidingsmannes wenigstens dem Namen nach erhalten, während das Gericht des Vogtdingsmannes, wohl ursprünglich ebenfalls ein Freiding, sich in ein landesherrliches Vogtding verwandelte.

Die Meierdings-, Latdings-, Propstdings- und ein Teil der Vogtdingsleute (vgl. S. 238 Note 3) sind die Nachkommen der Laten. Die Hägerdingsleute endlich scheinen von den Erbzinsleuten des Sachsenspiegels abzustammen, die von milder Wurzel ein Dorf besetzten u.


^ Vgl, v. Pufendorf, Intioäuetio in proee88iim oivilein, S. 786, — Grimm, Weistümer, Bd. IV S. 673. — Reiten, äs iuribu8 «t, e<,n8uew6. 1788, S, 115, 117—123. Vogtdingsgüter: Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, 1858, S. 23? ff., 372 ff., 379 ff. - Strube, Rechtliche Bedenken V, 119 (ßä, 8p. III, 645).

2 Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 1858, S. 245, 248, 879 ff. Archiv des historischen Vereins für Niedersachen. Neue Folge 1846, S. 261 ff.

3 Nolten, vs iuridu» et c<m8lww<I. 1788 S, 169, 174, — Vgl. Sachsenspiegel (eä. Homeyer) IH. III, Art, 79 z 1 u. 2. Die Stelle wird vollständig klar, wenn man sie auf das Hägerrecht bezieht. Neuansiedler bekommen Erb-zinsrecht. Sie können autonome Bestimmungen über diese Güter machen; aber sie dürfen kein Recht begründen, welches das Landrecht beeinträchtigt. Auswendige Leute, d. h. NichtMitglieder der Genossenschaft, brauchen nur nach Land-recht vor dem Genofsenschaftsgericht zu antworten, außer wenn sie dingliche oder persönliche Ansprüche wegen der Erbzinsgüter haben; dann sollen sie sich dem Dorfrecht d. h. dem Genossenfchaftsrecht unterordnen, bezw. desselben teilhaftig werden. Von Unfreiheit ist hier so wenig wie im 18. Jahrhundert die Rede. Auch der Inhalt des Genossenschaftsrechts ist derselbe wie der des Hägerrechts im 18. Jahrhundert. Vgl. Busch, Beiträge zum Meierrecht «. S. 2, — Strube, tiaetÄtio, S 674 (§ 42). Vgl. S. 228 Anm. 8 und S. 229 Anm. 1.