Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/236

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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durch Männer mit ihm verwandten Männer. Die Spillseite (d. h. die Weiber und die durch Weiber verwandten Männer) hatte mit einer Ausnahme kein Erbrecht auf die Güter, wurde aber vom Propstdingsherrn, an den das Gut zurückfiel, mit Geld entschädigt. Nur die Tochter des Propstdingsmannes, die wieder einen Propst-dingsmann heiratete, erbte das Gut.

Schon nach den ältesten Weistümern aus dem 16. Jahrhundert hatten die Propstdingsleute Freizügigkeit, sie konnten, obwohl zur Leistung von Halshuhn und Sterbfall verpflichtet, in städtische Zünfte eintreten, ohne dadurch die wertvollen Rechte der Halseigen-fchaft, vor allem die Fähigkeit zum Besitze von Propstdingsgütern, zu verlierend

Wahrscheinlich war das Propstding ein Meierding mit kleinen Verfassungseigentümlichkeiten, welches deshalb, weil es der Propstei Olsburg gehörte, und weil der Propst den Vorsitz im Gericht führte, Propstding genannt wurdet

Eine Halseigenschaft der Angehörigen der Hägerdinge und Vogtdinge besteht selbst der Form nach im 18. Jahrhundert nicht mehr. Freilich sind auch diese Genossenschaften in hofrechtlicher Form organisiert. Aber es fehlt bei den Vogtdingsleuten jeder ausdrückliche Hinweis auf Unfreiheit, und die charakteristischen Leibeigenschafts-abgaben, wie Kurmede, Bedemund oder Halshuhn, finden sich hier nicht. Die Hägerdingsleute leisten zwar bei Erbgängen die Kurmede oder Kör; im übrigen aber ist auch in ihrem Rechte keine Spur von ehemaliger oder im 18. Jahrhundert noch bestehender Unfreiheit zu entdecken; die Todfallsabgabe aber kam im Mittelalter auch bei unzweifelhaft freien Leuten vor, bildete also kein untrügliches Merkmal der Unfreiheit 6.

! Vgl. Nolten, I)s iulidu8 st con8uewl!iindu8, 1738, S. 86 und 87. — Göbel-Nolten, De ÄnZuIalibuL lzuiduLäam z>raeäÜ8 Kto., 1728, S. 136—147.

^ Vgl. Nolten, De iurilwL et eollZULtuäinidu» ete,, S. 85 ff.

° Über Vogtdinge vgl. S. 235, Anm. 8. — Über Hägerdinge vgl. Gobel-Nolten, De 8iiiFu1lllibu8 huidus^ain iuridu» etc., 1728, S. 148—168. — Nolten, De iuribu8 et oonsußwäinidu» stc, 1788, S. 106—134. — Archiv des historischen Vereins für Niedersachsen, 1846, S. 261 ff. — v. Pufendorf, luti-oäuctia in z>loe«88uin eivilßin ßleetoratuL LrunFvieo-I^unsdulZiei, 1783, S, 786 ff. — Das Besthaupt ist nicht immer Zeichen der Unfreiheit, vgl. Grimm, Weistümer, Nd. III, S. 213. — Lüntzel, Lasten, S. 65,