Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/235

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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und Freidingsgüter völlig derjenigen der Meierdinge und Meierdingsgüter l.

Es ist nun sehr charakteristisch für das Wesen und die wirtschaftliche Bedeutung beider Institute im 18, Jahrhundert, daß die Landesregierungen der niedersächsischen Territorien Meierdinge und Freidinge für völlig gleichartig hielten und, ohne den Ursprung und die rechtliche Bedeutung dieser beiden aus de» denkbar verschiedensten Quellen hervorgegangenen Verfassungsgebilden zu beobachten, sie rein nach ihren äußeren Formen und dem wirtschaftlichen Effekt des bei ihnen stattfindenden Besitzrechts beurteilten^.

So war in Hildesheim für Appellationen von Freidingen und Meierdingen das hohe Meierding kompetent, und in Kalenberg wurden im Amte Koldingen die auf das Lobenstetter Freiding gehörigen Freigutsbesitzer Meierdingsleute genannt.

Noch am Ende des 18. Jahrhunderts forderte ein hildesheimischer Beamter, namens Bertheramb, von Freidingsleuten, die er für Meierdingsleute hielt, das Halshuhn und die Baulebung. Man warf ihm daher mit Recht vor, daß er beinahe freie Leute zu Halseigenen gemacht hättet —

Die Propstei Olsburg in Nraunschweig-Wolfenbüttel besaß im 18. Jahrhundert ein sogenanntes Propstding; Vogtdinge gab es zu Bethmar in Braunschmeig-Wolfenbüttel, im adeligen Gericht Banteln und im Amte Lauenstein im Fürstentum Kalenberg. Hägerdinge fanden sich in ziemlicher Anzahl in den westlichen Teilen der Fürstentümer Braunfchweig-Wolfenbüttel, Hildesheim und Kalenberg an der Weser 2.

Die Verfassung des Propstdings und der Propstdingsgüter unterschied sich nur in ganz wenigen Punkten von der Meierdingsverfassung.

Eigentümlich war die Vefchränkung der Erbfolge in Propstdingsgüter auf die Schmertmagen des Verstorbenen, d. h. auf die


1 Vgl. Rotten a. a. O. — Zeitschrift des historischen Vereins für Nieder sachsen, 1861, S, 45-51,

^ Vgl. Stüve, Landgemeinden, 18Z1, S. 39, Anm. 1 und die daselbst angeführten Stellen, — Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, 1861^ S. 48, 50, — Lüntzel, Lasten, S. 34, 40. — Strube, traetatio, § 42 (S. 678).

2 Vgl. über das Propstding zu Olsburg Grefe II, S. 269. — Besonders Nolten, 1)2 iuriduL et e«ll8u«tu<Iiniliu3 eirek villieo«, Braunschweig 1738, S. 85 und 106. ^ Verbreitung der Hagerdinge vgl. Gübel, vs iure «t iuäiein ruzti- cm-uin, 1723, S. 219 ff. — Lüntzel, Geschichte der Diöcese und Stadt Hildes heim, 1858, Nd. I, S. 395 ff. — Über Vogtdinge: Nolten a. a. O., S. 178—182. - Strube, Rechtliche Bedenken IV, 128 (eä. Sp. I, 182), V> 119 (eä. Sp, III, 845). — Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, 1858, S. 237 ff. und S. 371 ff.